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Grundbucheintrag: Inhalt und Bedeutung

Das Grundbuch ist das Datenblatt des Grundstücks: Koordinaten, Besitzverhältnisse, Bauvorgaben und vieles mehr werden darin festgehalten.
Das Grundbuch ist das Datenblatt des Grundstücks: Koordinaten, Besitzverhältnisse, Bauvorgaben und vieles mehr werden darin festgehalten.

Der Grundbucheintrag gibt Aufschluss über alle rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks inklusive Bebauung. Grundbucheinträge werden immer vom jeweils zuständigen Grundbuchamt geführt. Zuständig als Grundbuchamt ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück und/oder die Immobilie gelegen ist.

Zusammenfassung: Das Grundbuch gibt Aufschluss über die Rechtsverhältnisse

Im Grundbuch sind wesentliche Details zu einem Grundstück eingetragen, die sich als Rechtsverhältnisse zusammenfassen lassen. Dazu zählen Eigentum, Schulden, Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Wegerechte und andere Rechtsmängel oder Rechte Dritter. Änderungen wie ein Eigentümerwechsel werden vom zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht vorgenommen und können von einem Notar beantragt werden.

Welche Bedeutung hat das Grundbuch?

Denn sämtliche Grundstücke einer Gemeinde, eines Bezirks, einer Kommune unterliegen dem Grundbuchzwang – das bedeutet: Sie müssen im Grundbuch eingetragen sein – ebenso wie alle anderen wichtigen Dinge rund um dieses Grundstück-

Was enthält der Grundbucheintrag?

Inhalt des Grundbuchs sind Angaben zu Fragen wie:

  • Wem gehört das Grundstück?
  • Wie ist es bebaut?
  • Bestehen Schulden, Verpflichtungen oder ähnliches?
  • Bei Wohnungen: Wie sind Rechte und Pflichten am Eigentum aufgeteilt – also die sogenannte Teilungserklärung. Im Grundbuch werden Angaben zum Eigentümer und/oder Erbbauberechtigten, zum Grundstück und dessen Bebauung eingetragen. Also: Bestandsverzeichnis, Auskunft über die genaue Lage und Größe des jeweiligen Grundstücks.

Dabei richtet sich das Grundbuch nach den Bezeichnungen im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück). Außerdem „Lastenbeschränkungen“ wie Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechte wie beispielsweise Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden sowie Rechte Dritter. Einige dieser Einträge gelten beim Verkauf als sogenannte Rechtsmängel.

Wer nimmt den Grundbucheintrag vor?

Zuständig für Änderungen ist immer ein Notar. Und zwar sowohl für die Eintragung des allerersten Besitzers wie für alle Änderungen und Eigentümerwechsel. Gleiches gilt für Umschuldungen, etwa bei Löschung der Grundschuld – wenn der Kredit für die Immobilie abbezahlt ist. Und bei allen weiteren Änderungen gilt: Immer einen Notar um Änderung bitten!

Aber: Dieser beantragt die Änderung nur. Umgesetzt wird sie durch die zuständige Stelle.

Grundbucheintrag: Eigentümerwechsel und Kosten beim Notartermin

Je nachdem, was der Notar alles ins Grundbuch eintragen oder ändern muss, können die Kosten stark variieren. Grundsätzlich errechnen sich die Notarkosten aus den Grundwerten der Immobilie, also über gestaffelte Prozentsätze von Immobilien- und Grundstückswert. Die Kosten sind fix und nicht verhandelbar.

Grundbucheintrag abfragen – wie geht das?

Mittlerweile sind Grundbücher i.d.R. digital
Mittlerweile sind Grundbücher i.d.R. digital
Das Grundbuch darf nicht jeder einsehen. Schließlich geht es um sehr sensible Daten. Darum gilt immer das Prinzip des „berechtigten Interesses“. Das haben natürlich alle Eigentümer selbst, aber auch Kaufinteressenten. Die müssen dieses „berechtigte Interesse“ unter Umständen nachweisen – am besten mit einer Vollmacht durch den Eigentümer. Im Rahmen der Schritte des Immobilienverkaufs wird das Grundbuch häufig nicht nur eingesehen, sondern es ist ein Grundbuchauszug erforderlich.

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Die hier veröffentlichten Informationen sind gut recherchiert. Sie können aber trotz großer Sorgfalt lückenhaft, veraltet oder fehlerhaft sein und ersetzen keine individuelle Beratung durch zum Beispiel Steuerfachleute oder Anwälte. Bitte wenden Sie sich mit individuellen Fragen an entsprechende Fachleute.