Vermieterbestätigung: Pflicht bei einem Einzug
Die Aufgaben eines Vermieters im Zuge einer Vermietung enden nicht mit der Wohnungsvergabe. Denn mit Beginn des Einzugs startet eine 14-tägige Frist, innerhalb der den zuständigen Behörden (Einwohnermeldeamt, Bürgeramt, Wohnungsamt o. ä.) eine Vermieterbestätigung zu übermitteln ist. Dieses Dokument wird auch Wohnungsgeberbestätigung genannt.
Was ist die Vermieterbestätigung und warum gibt es dieses Dokument?
Die Vermieterbestätigung ist eine Pflichtmeldung nach § 19 Bundesmeldegesetz, mit der Vermieter nachweisen müssen, welche meldepflichtigen Personen in ihren Immobilien wohnen. Der Nachweis betrifft also nicht nur den Mieter selbst, sondern auch dessen Mitbewohner.
Eine Meldung ist nur beim Einzug erforderlich und hat den Zweck, den Aufenthalt der in Deutschland gemeldeten Personen besser nachvollziehen zu können. Durch die Wohnungsgeberbestätigung wissen die Behörden im Prinzip sehr genau, wie viele Menschen in einer Gemeinde wohnen, was zum Beispiel die kommunale Planung von Infrastruktur erleichtert. Sie können aber auch bestimmte Personen leichter im System finden und die aktuelle Adresse herausfinden, was unter anderem bei der Strafverfolgung oder der Zustellung persönlicher Informationen zum Beispiel zur Rentenversicherung sinnvoll ist. Ebenso ist die Vermieterbestätigung ein Instrument, um Scheinwohnsitzen entgegenzuwirken. Denn ein Dritter bestätigt durch seine Unterschrift die neue Adresse einer Person.
Wer ist für die Meldung der Vermieterbestätigung zuständig?
Verantwortlich gegenüber den Behörden ist der Vermieter. Er muss innerhalb von 14 Tagen ab Mietbeginn laut Mietvertrag dem zuständigen Amt mitteilen, welche Personen in seine Immobilie eingezogen sind. Alternativ kann er diese Aufgabe an einen Dritten wie eine Hausverwaltung delegieren.
In vielen Fällen ist es praktisch, dem Mieter das Dokument auszuhändigen, damit dieser es bei seiner Ummeldung in der Gemeinde vorlegen kann. Sicherer ist allerdings, wenn der Vermieter diesen Weg selbst auf sich nimmt oder die Wohnungsgeberbestätigung per Einschreiben sendet. Die Meldung ist in vielen Gemeinden inzwischen digital möglich, wobei jedoch ein Aktenzeichen, ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, zu ergänzen ist. Genaueres ist beim zuständigen Amt zu erfragen.
Inhalt der Vermieterbestätigung
Es gibt keine Vorschriften zur Struktur des Dokuments. Enthalten müssen sein:
- Name und Anschrift des Vermieters (falls abweichend auch Name und Anschrift des Wohnungseigentümers),
- Anschrift der Wohnung,
- genaue Bezeichnung der Wohnung/Wohnungsnummer (sinnvolle, nicht verpflichtende Ergänzung),
- Datum des Mietbeginns (Tag des Einzugs),
- Name aller meldepflichtigen Personen.
Wir haben für Sie eine Wohnungsgeberbestätigung als kostenlosen Vordruck zum Download.
Vermieter haben ein Auskunftsrecht
Zwischenzeitlich gab es auch eine Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug an die Behörden zu übermitteln. Das ist entfallen. Allerdings kann der Vermieter prüfen, ob sich ein ehemaliger Mieter wirklich ab- bzw. umgemeldet hat. Er hat einen Auskunftsanspruch gegenüber den Behörden. Gleiches gilt auch in anderer Richtung. Das zuständige Amt darf den Vermieter kontaktieren, um aktuell in einer Immobilie wohnende Personen abzugleichen.
Ausnahmen: Wann ist keine Vermieterbescheinigung erforderlich?
Grundsätzlich muss der Vermieter bei jedem Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung übermitteln. Es gibt aber Ausnahmen:
- Umzug in ein Pflegeheim,
- Einzug in einen besonders geschützten Wohnbereich (bspw. Frauenhaus),
- Teilnahme an einem Zeugenschutzprogramm,
- Anmieten als Zweitwohnsitz,
- Anmietung für weniger als sechs Monate,
- Personen mit Wohnsitz im Ausland und Mietdauer von weniger als drei Monaten.
Außerdem gibt es weitere Sonderfälle:
- Einzug in eine eigene Immobilie: Obwohl es keine Miete in diesem Sinn ist, müssen Immobilienbesitzer eine Wohnungsgeberbestätigung an das zuständige Amt übermitteln, wenn sie ihre Immobilie selbst beziehen.
- Untervermietung: Auch Untervermietung ist meldepflichtig. In diesem Fall hat aber der Hauptmieter die Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung auszufertigen und zu übermitteln.
Strafen bei Versäumnissen
Wer es versäumt, die Vermieterbestätigung zu übermitteln, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Ein Verzug kann eine Strafe von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen. Gefälschte Dokumente oder das Vortäuschen eines Wohnsitzes können bis zu 50.000 Euro Strafe bedeuten.