Hitzesommer: Wassereinschränkung und das Mietrecht
Hohe Temperaturen weit über 35 Grad Celsius sorgen im Sommer für Schwierigkeiten in vielen Kommunen. Diese schränken die Wasserversorgung ein oder sanktionieren private Nutzung im Garten. Auf welcher Basis handeln die Kommunen und betreffen Verordnungen auch das Mietrecht?
Rekordhitze und zu wenig Niederschlag
In den vergangenen Jahren gab es wenig Niederschlag. Weite Gebiete der Bundesrepublik leiden unter einer Dürre oder dürreähnlichen Zuständen. Betroffen sind insbesondere der Süden Bayerns, der Osten Brandenburgs sowie Sachsen und Thüringen. Aber auch in vielen anderen Regionen ist der Boden in der Tiefe sehr trocken. Das zeigen Daten des Dürreratlas.
Gefährdung der Wasserversorgung
Obwohl teilweise kräftige Niederschläge die Situation abgemildert haben, bleibt ein Grundproblem. Denn schon wenige Hitzetage trocknen den Boden wieder aus. Nicht nur das: Die regionale Wasserversorgung ist in einigen Gebieten gefährdet. Das gilt nicht nur für niedrige Wasserstände in den Talsperren, sondern auch für die Wasserstände der Flüsse und den Grundwasserspiegel.
Die Gemeinden sehen sich teilweise gezwungen, Verordnungen zur Beschränkung des Wasserverbrauchs auf den Weg zu bringen. Entsprechende Frühwarnsysteme sind in vielen Kommen bereits installiert. Dabei werden die aktuelle Situationen mit dem langfristigen Mittel verglichen. Solche Verordnungen sind insbesondere in den Kommunen der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu finden.
Einschränkung der Trinkwasserentnahme und beim Bewässern
In Extremsituationen ist eine zeitliche Einschränkung der Trinkwasserversorgung möglich, häufig drohen jedoch nur Bußgelder für die Wasserentnahme zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen oder Gärten sowie die Entnahme von Wasser aus privaten Brunnen.
Rechtsgrundlage sind in der Regel § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 22ff der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Diese erlauben es den Behörden, die Wasserentnahme einzuschränken, um die generelle Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten, sowie Bußgelder zu verhängen.
Betreffen kommunale Verordnungen das Mietrecht?
Die Einschränkung der Wassernutzung ist für Hauseigentümer und Mieter ein Ärgernis. Denn gerade an heißen Tagen möchten diese ihren Garten wässern oder einfach den Pool im Garten genießen.
Kommt es zu einem Verstoß gegen eine kommunale Verordnung, haftet zunächst der Verursacher. In Falle einer Trinkwasserentnahme aus dem Leitungssystem kann das jedoch anders sein. Denn Vertragspartner und Kunde der lokalen Versorger ist hier in der Regel der Vermieter. Mögliche Sanktionen richten sich dann gegen ihn.
Der Vermieter kann die dabei anfallenden Kosten an den Verursacher weiterreichen. Es gibt bisher kaum eine Rechtsprechung zum Thema. Es ist aber davon auszugehen, dass der Vermieter analog zur Regelung Bußgeldern wegen unsachgemäßer Müllentsorgung die Zahlungen nicht als Betriebskosten auf die Mietergemeinschaft umlegen darf. Vielmehr darf er nur den Verursacher belangen.
Tipp: Es ist ratsam, die Mieter über entsprechende Verordnungen der Kommunen in Kenntnis zu setzen.
Der Vermieter darf aber seinerseits nicht die Wasserversorgung ohne triftigen Grund und ohne Ankündigung einschränken. Nach § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss er die Wohnung im „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen und erhalten. Eine Unterbrechung der Wasserversorgung ist nur aus triftigen Gründen zumutbar. Anderenfalls droht eine Mietminderung.
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