Jetzt zurückfordern: Verwaltungsgebühren für Riester-Bausparverträge
Verwaltungsgebühren für Riester-Bausparverträge schmälern die Bausparsumme. Aber sie sind ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Bausparer können diese Gebühren mit Zinsen ab sofort zurückfordern. Dabei gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Riester-Bausparvertrag: Warum dürfen Betroffene die Verwaltungsgebühren zurückfordern?
Riester-Bausparverträge sind ein Teil des Altersvorsorgesystems, das die Schröder-Regierung eingeführt hatte. Bausparer können dabei den staatlichen Riester-Zuschuss für einen Bausparvertrag erhalten. Die Bausparkassen erheben dabei teilweise eine geringe Jahresgebühr. Entsprechende Klauseln sind jedoch ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof am 28. Juli 2026 entschieden) (Az. XI ZR 83/25).
Das Urteil reiht sich in die laufende Rechtsprechung ein. Es gab unter anderem Urteil aus dem Jahr 2022, das bereits generell Verwaltungsgebühren für ungültig erklärt hatte (Az. XI ZR 551/21 In dem aktuellen Fall gehörten die Gebühren aber zu einem Produkt, das für die Altersvorsorge inklusive Gebühren zertifiziert war.
Der Bundesgerichtshof hat argumentiert, dass Bausparkassen verpflichtet sind, die Gelder zu verwalten. Die Handhabung der Gelder findet zudem in eigenem Interesse statt. Eine Gebühr ist daher unzulässig und benachteiligt die Bausparer, so der BGH. Der Gesetzgeber sehe außerdem keine Verwaltungsgebühr als zulässigen Bestandteil der Zertifizierung für Altersvorsorgeverträge vor. In § 2a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG sind entsprechende Kosten aufgelistet, zu denen die Verwaltungsgebühr nicht zählt.
BGH-Urteil zu Verwaltungsgebühren: Was können Riester-Bausparer nun machen?
Betroffene Bausparer können unter Berufung auf das Urteil die gezahlten Verwaltungsgebühren zurückfordern. Dabei können Sie außerdem Zinsen geltend machen. Die Forderung muss schriftlich erfolgen. Wichtig dabei: Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nur in diesem Zeitraum gezahlte Beträge sind rückforderbar. Die Höhe der Verwaltungsgebühren schwankt je nach Bausparkasse und beläuft sich in der Regel auf eine niedrige zweistellige Jahressumme.
Hendrik Richter, Geschäftsführer des Immobilienportals ohne-makler, begrüßt das Urteil
Private Bauherren und Käufer sind wichtige Akteure am Wohnungsmarkt, die neuen Wohnraum schaffen oder Bestandsimmobilien übernehmen. Gerade für die private Altersvorsorge sind Immobilien ein wichtiger Eckpfeiler.
Hendrik Richter, Geschäftsführer von ohne-makler begrüßt das Urteil. Er erläutert:
„Obwohl es finanziell nicht sehr attraktiv erscheint, ist Bausparen für viele Menschen ein einfacher Weg zur Absicherung des Wohnens. Die Verwaltungsgebühren haben die angesparten Summen reduziert. Die neue rechtliche Klarheit lindert zwar nicht die allgemeine Wohnungsnot. Aber sie beendet die Benachteiligung der Bausparer und erleichtert ihren persönlichen Zugang zum Eigenheim.“
Geschrieben von
Michael Weber
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