Urteil: Makler schickt Immobilienverkäufer Spam
Es gibt ein neues Urteil zur unerwünschten Kontaktaufnahme eines Maklers. Dieser hatte einem Immobilienverkäufer auf kleinanzeigen.de eine persönliche Nachricht zukommen lassen. Das Landgericht Stuttgart stufte diese Kontaktaufnahme als unerlaubte Werbezusendung, also Spam, ein.
Makler bot Käufer an und bewarb Dienstleistung
Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer eine Wohnung auf kleinanzeigen.de zum Verkauf angeboten. Der Inseratstext enthielt einen ausdrücklichen Hinweis, dass Makleranfragen unerwünscht sind.
Leider hielt sich ein Maklerbüro nicht daran. Ein freier Mitarbeiter eines Maklerbüros nahm Kontakt über die Nachrichtenfunktion des Portals auf. Darin stellte er einen potenziellen Käufer in Aussicht, nannte die fällige Maklerprovision und bewarb die eigene Dienstleistung. Der Verkäufer legte darauf Rechtsmittel ein und klagte auf Unterlassung.
Richter sehen unerlaubte Werbezusendung durch Makler
Das Landgericht Stuttgart beschäftigte sich mit dem Fall und gab dem Kläger Recht. Die Richter sahen in der Kontaktaufnahme eine unzumutbare Belästigung und unerlaubte Werbezusendung. Im Urteil vom 05. Juni 2025 (Az.: 33 O 10/25 KfH) führten sie drei wesentliche Faktoren aus:
- Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen freien Mitarbeiter handele, da das Maklerbüro einen Nutzen aus der Kontaktaufnahme ziehen sollte.
- Es sei unerheblich, ob es sich um ein Versehen oder einen erstmaligen Verstoß handele, denn bereits ein einziger Verstoß rechtfertige einen Unterlassungsanspruch. Das Maklerbüro habe die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um solche unzulässigen Kontaktaufnahmen zu unterbinden.
- Der Verkäufer habe keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme erteilt. Mehr noch: Er habe diese ausdrücklich ausgeschlossen.
Damit ist klar: Eine solche Kontaktaufnahme gilt als unzulässige und unerwünschte Werbung und ist zu unterlassen. Es handelt sich laut noch nicht rechtskräftigem Urteil also um Spam.
Möglicherweise wäre das Urteil oder bereits die Reaktion des Verkäufers anders ausgefallen, wenn der freie Mitarbeiter des Makler nur einen Kunden angeboten hätte. Auch wenn das bereits ein wettbewerbswidriges Verhalten ist, kamen hier jedoch der Bezug zu einer geforderten Provision und der Verweis auf die eigenen Leistungen hinzu.
Maklerspam ist leider kein Einzelfall
Immer wieder kommt es zu solchen Vorgehensweisen, wie auch wir von ohne-makler wissen. Verkäufer inserieren eine Immobilie. Makler nehmen Kontakt auf, bieten ihre Dienstleistung an und wollen aus dem ohnehin bereits laufenden Verkaufsprozess Kapital schlagen.
Wir wehren uns ebenfalls im Interesse unserer Kunden gegen diesen Spam. Unter anderem ergänzen wir einen Hinweis, dass Makleranfragen unerwünscht sind. Denn es gilt § 7 UWG, nachdem eine unerwünschte Kontaktaufnahme ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß ist. Das gilt spätestens nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ganz besonders für den Fall, dass der Inserent keine Kontaktaufnahme wünscht und das entsprechend im Angebotstext kommuniziert.
Geschrieben von
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