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Winter: Schneeräumen und Streuen sind Eigentümerpflicht

Im Winter können Eis und Schnee Fußgängern das Leben erheblich erschweren. Stürze sind möglich. Eine Streu- und Rumpflicht besteht aber nicht nur für die Kommunen, sondern auch für Hauseigentümer. Diese sind verpflichtet, Wege und Bürgersteige sowie teilweise die Straße von Schnee und Eis zu befreien.

Schnee und Eis: Räum- und Streupflicht ist gesetzlich verankert

Bei Schnee und Eis greift die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für Grundbesitzer. Diese lässt sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ableiten. In § 823 BGB weist der Gesetzgeber darauf hin, dass eine Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung unter anderem von Körper und Gesundheit besteht. Das bedeutet: Kommt eine Person bei Eis und Schnee zu Schaden, haftet der Hauseigentümer, da er für einen sicher begehbaren Fußweg haftet. Doch, was heißt das eigentlich genau?

Wegsicherung durch Winterdienst: kommunale Unterschiede bei Räumpflicht

In Deutschland ist die Räumpflicht bzw. Streupflicht zwar grundsätzlich Sache des Eigentümers eines Grundstücks. Allerdings bezieht sich das auch auf den Bürgersteig oder Gehweg zum Haus sowie teilweise auf die Straße. Die konkreten Vorgaben zum Winterdienst sind regional unterschiedlich und werden von den Gemeinden festgelegt. Das bedeutet: Sowohl Umfang als auch Uhrzeiten für das Streuen bei Eis und Glätte und das Räumen von Schnee müssen Eigentümer bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Wo und wann muss der Eigentümer eines Grundstücks Schnee räumen und bei Glätte streuen?

Allgemein gilt, dass Grundstücksbesitzer unabhängig von einer Bebauung verpflichtet sind, auch angrenzende Bürgersteige und Fußwege zu sichern. Zusätzlich kann je nach Gemeinde auch die Pflicht zum Räumen der Straße bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es am Straßenrand keinen Fußweg gibt.

Wichtig: Es ist eine Mindestbreite von einem Meter, teilweise 1,50 Meter zu räumen und streuen, um zum Beispiel auch Kinderwagen und Rollstühlen das sichere Passieren zu ermöglichen. Gibt es eine Straßenräumpflicht, reicht es zum Beispiel nicht aus, eine 20 cm breiten Rinne in der Gosse zu räumen, damit das Wasser abfließen kann.

Die Uhrzeiten der Räumpflicht sind ebenfalls von den Gemeinden festgelegt. Allgemein liegen diese in der Regel zwischen 6 oder 7 Uhr morgens und gehen bis abends um 22 Uhr. Allerdings müssen Eigentümer in fast allen Gemeinden die Wege erst nach Ende des Schneefalls oder eines evtl. einsetzenden Eisregens sichern. Auch für diesen Punkt geben die Gemeinden jedoch konkrete Vorgaben, die einzuhalten sind.

Räumpflicht und Streupflicht: Eigentümer dürfen an Mieter delegieren

Viele Immobilienbesitzer haben Ihr Haus vermietet. In diesem Fall können Sie die Pflicht zum Räumen und Streuen auf die Mieter übertragen. Rechtssicher ist diese Weitergabe der Pflicht nur dann, wenn die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag oder in einer vertragsgebundenen Hausordnung festgelegt ist. Eine allgemeine, zum Beispiel nur ausgehängte Hausordnung, reicht nicht aus!

Hat der Eigentümer die Pflicht zur Wegesicherung an den Mieter abgegeben, ist dieser verantwortlich. Damit geht zugleich eine Schadensersatzpflicht an den Mieter über. Das gilt auch dann, wenn dieser berufstätig ist und bei Eis und Schnee den Bürgersteig zeitlich nicht räumen kann. Er muss dann einen Dritten beauftragen.

Tipp: Eigentümer und Mieter können einen Dienstleister beauftragen. Die Kosten sind über die Betriebskostenabrechnung (für den Vermieter) umlegbar oder als haushaltsnahe Dienstleistung (für Mieter) von der Steuer absetzbar. In diesen Fällen werden alle Pflichten an den Dienstleister weitergegeben.

Empfindliche Bußgelder und Schadensersatzforderungen

Kommt ein Eigentümer oder sein Mieter nicht der Verkehrssicherungspflicht nach, gefährdet er das Wohl von Passanten. Bei einem Unfall haftet er aber nicht nur für daraus entstehende Schäden. Die Gemeinden verhängen zusätzlich ein empfindliches Bußgeld. Die Höhe ist regional unterschiedlich. Während derzeit unter anderem in Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt gar kein Bußgeld droht, kann eine vernachlässigte Räumpflicht in Hamburg mehrere Tausend Euro kosten. Bußgelder drohen außerdem beim Einsatz falscher Streumittel oder bei von Dächern herabfallendes Eis und Schnee. Es ist dringend zu empfehlen, sich bei der jeweiligen Gemeinde umfassend über die Winterdienstpflicht zu informieren.


Veröffentlicht am 16.01.2024

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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