Grundsteuer
Im Vorfeld ist es wichtig zu wissen, dass die Grundsteuer immer an das jeweilige Objekt gebunden ist – und nicht etwa an die Person des Eigentümers. Ein wichtiger Aspekt ist immer das Grundstück, auf dem die Immobilie steht. Darum gilt sie auch als Objekt-, Sach- oder Substanzsteuer. Bemessen wird sie vor allem anhand des Grundstückswerts. Es fallen aber auch Grundsteuern für landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Flächen wie für Wohn-Grundstücke an. Auch beim Erbbaurecht findet die Grundsteuer Anwendung. Die Grundsteuer muss jährlich bezahlt werden – ihre Höhe variiert allerdings von Gemeinde zu Gemeinde. Dann bekommen Eigentümer einen sogenannten Grundsteuerbescheid von der Gemeinde. Und: Bei vermieteten Immobilien kann die Grundsteuer auf Mieter umgelegt und über die Nebenkosten abgerechnet werden.
Wie berechnet sich die Grundsteuer?
Haupt-Berechnungsgrundlage ist ein vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einheitswert. Dabei spielen auch Faktoren wie Grundstücksart und Baualter des Hauses eine Rolle. Dieser Wert wird dann mit einem von der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert – die Spannweite zwischen den kommunalen Hebesätzen ist in Deutschland riesengroß. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
- einer Grundsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A, oder die „agrarische“) und
- der baulichen Grundsteuer für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B)
In aller Regel errechnen Gemeinden und Finanzämter die Höhe der Grundsteuer – und sie wird jedes Jahr dem Eigentümer der Immobilie in Rechnung gestellt. Dafür gibt es deutschlandweit eine einheitliche Grundlage: das Grundsteuergesetz. Das soll bald überarbeitet werden, nämlich im Jahr 2025. Da geht es dann vor allem darum, neuere Zahlen zu Grundstückswerten, dem Alter der Gebäude und den durchschnittlichen Mietkosten zugrunde zu legen. „Haus und Grund“ bietet jetzt schon einen Grundsteuerrechner an, mit dem Sie Ihre künftige Grundsteuerhöhe berechnen können.
Was geschieht bei Immobilienkauf und -verkauf mit der Grundsteuer?
Da die Grundsteuer immer jährlich fällig wird, bleibt bei einem Verkauf Steuerschuldner immer der- oder diejenige, die zu Jahresbeginn Eigentümer war. Der bisherige Eigentümer ist zur Entrichtung der Grundsteuer für das ganze Kalenderjahr verpflichtet.
Und was ist, wenn das Eigentum nicht zu Jahresanfang wechselt, sondern mitten im Jahr? Dann sollten Vorbesitzer und Neu-Besitzer die Grundsteuer fairerweise anteilig untereinander verrechnen – denn im Zweifelsfall übernimmt das kein Amt, keine Gemeinde für sie, das müssen sie schon selbst erledigen.