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Darf eine WEG den Einbau einer Klimaanlage verbieten?

Klimanalge mit Außenmontage

Die Zahl der Hitzetage steigt. Abhilfe versprechen Klimaanlagen. Um effektiv kühlen zu können, ist ein Splitgerät hilfreich. Dieses steht zum Teil im Außenbereich und kann dort Lärm verursachen. Wie viel Lärm ist erlaubt und dürfen Miteigentümer einer WEG dagegen vorgehen?

Klimaanlagen kühlen Räume bei Hitze

Temperaturen über 35, teilweise bei 40 Grad Celsius sind für viele Menschen in Deutschland nicht angenehm oder gar gesundheitsgefährdend. Das Problem ist die fehlende Abkühlung in der Nacht. Während draußen viele das Wetter genießen, wird es in den Wohnungen Tag für Tag heißer. Nachts kühlt es nicht ausreichend ab und es wird schwer, erholsamen Schlaf zu bekommen.

Abhilfe schaffen neben vielen anderen Maßnahmen Klimaanlagen. Ventilatoren „verquirlen“ aber nur die Luft und auch andere Geräte für den Gelegenheitsgebrauch kühlen selten ausreichend ab. Andere Möglichkeiten sind fest installierte Anlagen mit Abluft bzw. Splitgeräte. Beide kühlen spürbar, letztere können jedoch einen gewissen Lärmpegel entwickeln. Da bei einem Splitgerät ein Teil im Außenbereich montiert wird, kann es zu Konflikten mit den Nachbarn kommen.

Bundesgerichtshof hat entschieden: Klima-Splitgeräte dürfen eingebaut werden

Genau das war Anlass für den Bundesgerichtshof, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Eigentümer einer Wohnung das Recht auf den Einbau hat oder die Wohnungseigentümergemeinschaft dies verhindern darf.

Das Urteil (17. Juli 2026 – V ZR 162/25) fällten die Richter zugunsten des Eigentümers. Damit steht fest: Die WEG-Mitglieder dürfen den Einbau nicht verbieten. Interessant sind zwei Details: die Urteilsbegründung und das mögliche Vorgehen bei zu großer Lärmentwicklung.

Beim Einbau einer Klimaanlage sind WEG-Interessen zurückzustellen

Zum einen war eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 3 WEG - Wohnungseigentumgesetz erforderlich. Dieses sieht vor, dass Eigentümer die Zustimmung einer baulichen Maßnahme verlangen dürfen, wenn die davon betroffenen Miteigentümer dem zustimmen. Zugleich steht dem Eigentümer eine Beschlussklage nach § 44 WEG zu. Die Richter verwiesen auf die laufende Rechtsprechung, die regelmäßig auch größere bauliche Maßnahmen innerhalb einer WEG zulässt.

Örtliche Lärmbeschränkung muss eingehalten werden

Entscheidend beim vorliegenden Fall ist daher die Frage nach einer möglichen Lärmbeeinträchtigung. Diese sahen die Richter nicht. In der Presseerklärung zum Urteil heißt es:

„Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.“

Die Klimaanlage des Klägers erreicht aber laut Informationen nicht die geltenden Grenzwerte für eine Lärmbelästigung. Daher darf der Eigentümer das Splitgerät einbauen.

Einbau einer Klimaanlage kann Miteigentümer dennoch beeinträchtigen

Das ist aber kein Freifahrtschein. Denn das Urteil bedeutet zum einen auch, dass die Geräte die geltenden Lärmbeschränkungen einhalten müssen. Anderenfalls darf die WEG den Umbau ablehnen. Zum anderen können betroffene Miteigentümer gegen eine spätere, spürbare Beeinträchtigung durch Lärm oder aus anderen Gründen noch immer vorgehen. Grundlagen sind dann § 1004 BGB und § 906 BGB. Voraussetzung ist eine spürbare, über das ortsübliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung. Im Konfliktfall kommt es dann zu einer Enzelfallentscheidung, bei der die lokalen Begebenheiten eine wesentliche Rolle spielen.

Vorausschauend bauen: Klimaanlagen für das ganze Haus planen

Das Klima verändert sich, sodass in Deutschland mit mehr Hitzetagen und tropischen Nächten zu rechnen ist. Dem sollten Bauherren bereits beim Neubau von Häusern Rechnung tragen, indem sie nicht nur an Heizungen, sondern auch an Klimaanlagen denken. Viele Wärmepumpen lassen sich beispielsweise bei entsprechendem Einbau oder Umbau sowohl als Heizung als auch als Klimaanlage nutzen. So ausgestattet sind spätere Konflikte durch einen nachträglichen Einbau ausgeschlossen.

Geschrieben von

Redaktion

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Veröffentlicht am 20.07.2026

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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