Eigentümer können gegen Darstellung auf Google Maps vorgehen
Google Maps ist ein Blick in die Welt. Die Kartenansichten erlauben eine detaillierte Sicht auf Sehenswürdigkeiten, Straßenzüge und in Gärten. Aber müssen Eigentümer hinnehmen, dass ihre Immobilie samt Grundstück dort gut erkennbar abgebildet ist? Ein Gerichtsurteil gibt Klarheit.
Das Urteil zu Google Maps: Grundstücke müssen auf Wunsch unkenntlich gemacht werden
Das Landgericht Frankfurt hat am 24.09.2026 über einen entsprechenden Fall entschieden (Az.: 2-03 O 388/25). Ein Eigentümer sah sich durch die Darstellung seines Grundstücks in Google Maps in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Richter folgten in diesem Punkt seiner Argumentation und verurteilten Google zu Unterlassung und bei Nichtbefolgen zu einer Strafe von 250.000 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass Google Berufung einlegt.
Darstellung auf Google Maps beeinträchtigt Persönlichkeitsrecht durch Ausspähen
Die Begründung der Richter zentriert sich auf zwei wesentliche Punkte. Zum einen werde ein privater Bereich dargestellt, der in diesem Fall gegen Blicke von außen besonders abgeschirmt war. Die Richter nennen neben dem im Grundgesetz verbrieften Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit insbesondere § 1004 BGB als Rechtsquelle. Darin heißt es:
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Ein weiterer Aspekt kommt aber noch hinzu: Denn zum anderen erfolgte die Aufnahme ohne Ankündigung. Dies sei eine heimliche „Ausspähung“, bei der jede Schutzbarriere durchbrochen werde, die ein Grundstück auf natürlichem Wege oder durch Baumaßnahmen abschirme.
Öffentliches Interesse sei kein Maßstab für Darstellung auf Google Maps
Die Richter folgten der Argumentation nicht, die Darstellung auf Google Maps sei durch Pressefreiheit oder allgemeines Interesse gedeckt. Vielmehr bezeichneten sie die durch die Kartendarstellung erfolgende Befriedigung des „Abenteuergeistes“ zwar als legitim, aber in Abwägung der Interessen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eigentümer als nicht schutzwürdig. Obwohl es sich um das Grundstück des Geschäftsführers eines großen Maklerhauses handele, bestehe auch kein öffentliches Interesse an seiner Person.
Praxistipp: Das wahrgenommene Recht kann ein Nachteil beim Inserieren sein
Soweit steht die Rechtsprechung in einer Linie mit den Urteilen zu Street View, durch die Eigentümer die Aufnahmen von Google ebenfalls unkenntlich machen können. Noch fehlt allerdings ein standardisierter Ablauf, in welcher Form dieses Recht geltend gemacht werden kann. Das ist erst zu erwarten, wenn das Urteil rechtskräftig wird.
In der Praxis kann es aber zum Nachteil werden, wenn die eigene Immobilie unkenntlich gemacht wird. Das gilt beispielsweise beim Inserieren zum Verkauf oder Vermieten.
Denn viele Suchende machen sich gern ein Bild von der Lage, Umgebung und vom Objekt selbst, indem sie Google Maps und Google Street View nutzen. Eigentümer sollten also sehr gut abwägen, ob sie ihre Immobilie unkenntlich machen lassen wollen. Der Blick auf die Vorderfront oder von oben in den Garten bzw. auf die Lage der Immobilie im Straßenzug ist beim Vermarkten vorteilhaft und filtert das Interesse der Suchenden noch vor einem Besichtigungstermin.
Geschrieben von
Michael Weber
Seit vielen Jahren schreibt der Head of Communications von ohne-makler über Immobilienthemen. Dabei legt er Wert auf Fakten, Relevanz für die Zielgruppe und eine möglichst einfache Sprache.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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