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Gasverbrauch aus Eigentümersicht

Wie man es auch dreht und wendet: Die Gasknappheit hält an. Wir alle, Immobilienbesitzer wie Mieter müssen sparen so gut es geht. Das versuchen viele Menschen schon von selbst, dazu kommen vom Bundesrat beschlossene Maßnahmen, etwa die seit 1. Oktober gültige Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen „EnSimiMaV“. Das betrifft unter anderem auch private Heizungsanlagen.

Was sollten Eigentümer mit Gasheizung jetzt beachten?

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) gilt fürs Erste die nächsten zwei Jahre. Das Bundesministerium für Justiz hat sie auch online gestellt, sie ist auf Gesetze-im-Internet in Gänze nachzulesen

Die Verordnung schreibt für Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unter anderem als mittelfristige Maßnahmen vor:

  • Eine Prüfung, ob die Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind. Der Fachbegriff dafür ist „Heizungs-Check“.Dazu gehören:

  • Die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve, etwa bei groben Fehleinstellungen

  • Die Aktivierung der Nachtabsenkung und Nachtabschaltung sowie andere Abschaltungen, etwa im Sommer, in der Urlaubszeit
  • Die Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Die Absenkung der Warmwassertemperatur
  • Die Absenkung der Heizgrenztemperatur zur Verringerung von Heizperiode und Heiztagen

  • Eine Prüfung, ob die Heizung hydraulisch optimiert ist und Heizungspumpen effizient eingesetzt werden. Oder ob besser Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und/oder Armaturen durchgeführt werden sollten

  • Regelmäßige Prüfungen aller Heizungen durch fachkundiges Personal, etwa Schornsteinfeger oder durch in der Handwerksordnung zugelassene Installateure, Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Ineffiziente, ungesteuerte Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung müssen ausgetauscht werden.



Kurzfristige Maßnahmen gibt es auch. Die sind in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) geregelt. Manche nennen sie auch die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Die gilt zunächst nur bis 28. Februar 2023 und sieht für private Immobilien Folgendes vor:

  • Wenn sie vermietet sind, werden Mieter von der Pflicht entbunden, ihre Wohnung auf eine Mindesttemperatur zu heizen
  • Vermieter werden dazu verpflichtet, ihre Mieter über Energieverbrauch, -kosten und -einsparpotenziale zu informieren
  • Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden



Und dann sind da noch die längerfristig angelegten Maßnahmen - sie betreffen vor allem größere Immobilien:

  • Alle Gaszentralheizungssysteme sind bis spätestens 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen, auch in „Nichtwohngebäuden“ ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche wie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
  • Bis zum 15. September 2024 ebenso in allen Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Was bedeutet das für vermietete Immobilien?

Gasversorger und Eigentümer größerer Wohnimmobilien müssen ihre Kunden beziehungsweise Mieter frühzeitig über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und mögliche Einsparmöglichkeiten informieren.

Auch wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, die Mieter zum Heizen auf eine Mindesttemperatur verpflichtet, müssen sie dieser Vereinbarung seit 1. September 2022 noch bis zum 28. Februar 2023 nicht nachkommen. Es ist ihnen erlaubt, im genannten Zeitraum gar nicht oder deutlich weniger zu heizen. Dennoch sind Mieter in der Pflicht, so zu heizen, dass keine Schäden an der Immobilie entstehen können, wie beispielsweise Feuchtigkeit oder Schimmel.

Für gewerbliche Unternehmen, die Eigentümer oder Vermieter sind, gibt es noch einige Zusatzklauseln. Etwa, dass sie verpflichtet sind, „in den Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.“

Einsparziele

Mit den beschlossenen Maßnahmen soll das freiwillige Energiesparziel der Europäischen Union von 15 Prozent weniger Gasverbrauch im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch der vergangenen fünf Jahre bis Ende März 2023 übertroffen werden.

Laut Bundeswirtschaftsministerium müssen nach aktuellem Stand etwa 20 Prozent Gas eingespart werden, „um eine Gasmangellage abzuwenden“. Bisher konnten bereits fünf bis acht Prozent eingespart werden. Mit der neuen Verordnung sollen weitere zwei bis zweieinhalb Prozent beim Gasverbrauch reduziert werden.


Veröffentlicht am 08.11.2022

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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