BGH-Urteil: So umgehen Vermieter Diskriminierung von Interessenten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Makler zu Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilt. Geklagt hatte eine Frau mit pakistanischem Namen, die nach einer Absage Testbewerbungen verschickt hatte. Mit einem deutschen Namen erhielt sie einen Termin. Was heißt das für Vermieter?
Vorab: Vermieter behalten die Hoheit über die Mieterauswahl
Das Urteil schlägt hohe Wellen und erweckt den Anschein, dass Vermieter nicht mehr bestimmen können, an wen sie eine Wohnung vermieten. Doch das ist nicht korrekt. Nach wie vor haben Vermieter die freie Entscheidung bei der Auswahl von Mietern. Auch die Angst vor einer Strafe ist in der Regel unbegründet.
Das ist wichtig: Es sollten keine Absagen verschickt werden, bevor die Wohnung nicht vergeben ist. Es ist optional möglich, Bewerbern zusätzlich eine Eingangsbestätigung zu senden mit Hinweis, dass der Vermieter die Bewerbungen sichten wird und bei Interesse wieder auf den jeweiligen Bewerber zukommt. Wichtig ist ebenfalls, das Inserat so zu formulieren, dass keine Personengruppen ausgeschlossen werden.
Das alles ist nicht neu. Diese Punkte gehörten bereits zuvor zu den Empfehlungen für ein gutes Inserat und einen rechtskonformen Auswahlprozess.
Der Fall: Makler lehnt Frau aufgrund ihres Namens ab
Im entschiedenen Fall hatte ein Makler einer Bewerberin mit einem pakistanischen Namen eine Absage für einen Besichtigungstermin geschickt. Diese fühlte sich diskriminiert und schickte Testbewerbungen. Alle Bewerbungen mit ausländischem Namen lehnte der Makler ab, während die Bewerbungen mit deutschem Namen zu einem Vorschlag für einen Besichtigungstermin führten.
Die Frau klagte und forderte Schadensersatz. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landgericht verurteilte den Makler zu 3.000 Euro Schadensersatz. Dieser zog vor den Bundesgerichtshof (BGH), der am 29.01.2026 die Revision ablehnte (I ZR 129/25). Die Richter am BGH hatten zwei Aspekte zu bewerten. Zum einen die mögliche Diskriminierung als solche, zum anderen die Zulässigkeit von Testbewerbungen als Indiz.
BGH sieht Diskriminierung durch Makler
Der Bundesgerichtshof sah es durch die erfolglosen und erfolgreichen Bewerbungstests als erwiesen an, dass der Makler die Bewerberin nur wegen ihrer ethnischen Herkunft ablehnte. Damit verstieß er gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses untersagt in § 19 Abs. 2 AGG die Benachteiligung von Personen aus einem solchen Grund. Das Gesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG auch für die öffentliche Vergabe von Wohnraum durch ein Inserat
Bewerbungstest als Beweis zugelassen
Für das Verfahren war die Frage von Bedeutung, ob die Bewerbungstests der Klägerin rechtsmissbräuchlich waren, da sie sich unter verschiedenen, falschen Namen auf die Wohnung bewarb. Das verneinten die Richter. Damit stärkte das Gericht die Methode des „Testings“ als Mittel, um Diskriminierung nachzuweisen. Der Makler hätte belegen können, dass es andere Gründe gab, konnte dies aber nicht hinreichend.
In der Praxis ändert sich nur wenig
Das Urteil unterstreicht die aktuelle Rechtslage. Für die Praxis ist der Richterspruch vor allem dann von Bedeutung, wenn Interessierte bereits im Vorfeld von Besichtigungsterminen durch eine Absage ausgeschlossen werden. Wer viele Wohnungen vermietet, sollte außerdem auf eine ausgewogene Mieterstruktur achten.
Die meisten Vermieter kommen jedoch gar nicht in die Gefahr einer Diskriminierung. Denn es ist nicht zielführend, vor Abschluss der Besichtigungstermine bzw. einer Vertragsunterzeichnung nicht berücksichtigten Personen abzusagen. Allein schon deshalb, weil die ausgewählten Interessenten alle noch absagen und die anderen Bewerber wieder in die engere Wahl rücken könnten. Wer sich an den typischen Ablauf beim Vermieten hält, umschifft somit auch mögliche Angriffspunkte.
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