Urteil: Einbaukosten für Smart Meter sind gedeckelt
Smart Meter sind intelligente Stromzähler und sollen Kosten und Verbrauch zukünftig besser steuern. Netzbetreiber verlangen teilweise hohe Preise für den Austausch. Das Landgericht Halle urteilte, dass die Kosten dafür auf die gesetzlich festgelegte Höhe gedeckelt sind. Teuer kann es dennoch werden …
Das Urteil verweist auf den gesetzlichen Höchstpreis
Das Landgericht Halle musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein Netzbetreiber für den Austausch des bisherigen Stromzählers gegen einen Smart Meter fast 900 Euro berechnet hatte. Dagegen ging der Kunde vor. Die Richter sahen in dem Preis einen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 des MsbG (Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen). Demnach dürfe der Austausch eines Zählers bei gleichzeitigem Einbau eines Smart Meters aktuell nur mit maximal 100 Euro berechnet werden, sofern der Kunde einen wünscht. Geht der Umbau vom Unternehmen aus, sind maximal 30 Euro zulässig.
Das Urteil (LG Halle, 21.08.2025, Az.: 8 O 17/25) enthielt noch eine Besonderheit. Denn die Kosten für den Austausch waren in einer späteren Preisbroschüre des Netzbetreibers bereits auf das erlaubte Maß reduziert. Die Richter sahen darin eine Bestätigung, dass der Betreiber zuvor einen unrechtmäßigen Betrag verlangt hatte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es reiht sich aber in weitere Entscheidungen ein, die alle die gleiche Stoßrichtung haben: Die Einbaukosten für Smart Meter sind gesetzlich gedeckelt.
Der Einbau eines Smart Meters kann dennoch teuer werden
Obwohl der Tausch des Stromzählers somit überschaubare Kosten verursacht, müssen Eigentümer dennoch mit einer erheblichen finanziellen Belastung rechnen. Denn viele Immobilien haben einen ungeeigneten Verteilerkasten. Der Smart Meter ist zu groß und ein Umbau ist dann erforderlich. Diese Maßnahme kann je nach baulicher Situation eine niedrige vierstellige Summe kosten. Besonders betroffen sind ältere Häuser, die vor den 1970er-Jahren gebaut sind.
Eigentümer können das kaum verhindern, denn über den Einbau der Smart Meter entscheiden die Netzbetreiber. Die Kosten sind zudem nicht auf Mieter umlegbar, da es sich hierbei nicht um Wartungskosten handelt. Sie dürfen folglich nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.
Smart Meter: Dynamische Preise sind Pflichtangebot
Seit Januar 2025 sind Stromlieferanten verpflichtet, auch dynamische Preismodelle anzubieten. Mit diesen sollen die Preise in Niedriglastzeiten wie nachts sinken. So sollen Verbrauch und Kosten besser steuerbar sein. Die Abnahme erfordert dann jedoch einen Smart Meter.
Die Umrüstung läuft aktuell bundesweit. Ebenfalls seit Januar 2025 müssen die Netzbetreiber alle Abnahmestellen ausstatten, die einen Jahresverbrauch von mindestens 6.000 kWh aufweisen oder an die Fotovoltaikanlagen mit 7 kW Leistung oder steuerbare Einheiten für Wärmepumpen oder Wallboxen angeschlossen sind. Bis 2030 sollen alle Haushalte mit diesen intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgerüstet sein.
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