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Planschbecken oder Pool? Eigentümer oder Mieter? Wer darf was?

Träumen Sie und Ihre Kids vielleicht davon, im Sommer ein Planschbecken aufzustellen Dabei kann doch eigentlich nicht viel passieren – oder doch? Und was ist mit größeren Pools? Spätestens jetzt taucht die Frage auf: Darf ich das überhaupt?

Haben Sie Kinder? Träumen Sie und Ihre Kids vielleicht davon, im Sommer ein Planschbecken, einen aufblasbaren Pool oder sogar was Größeres aufzustellen – im Garten oder auf der Terrasse? Wenn es sich wirklich nur um ein kleines, aufblasbares Wasserbecken handelt, kann dabei doch eigentlich nicht viel passieren – oder doch? Und was ist mit größeren Pools, die vielleicht sogar ins Erdreich eingelassen werden müssen? Spätestens jetzt taucht die Frage auf: Darf ich das überhaupt?

Und: Welche Rolle spielt die Größe meines Pools? Eine weitere wichtige Frage ist: Welche Pflichten habe ich, wenn so ein Schwimmbecken mitten in meinem Garten steht - und mein Sohn oder meine Tochter auch noch Freunde zum Spielen einladen? So verlockend die Vorstellung von einem Planschbecken, vom kleinen oder größeren Pool sein mag: Vor dessen Aufstellung gibt es durchaus einiges zu bedenken!

Wer darf was?

Planschbecken oder mobile Pools darf eigentlich jeder Hauseigentümer im eigenen Garten aufstellen. Mieter müssen da schon ein wenig genauer hinsehen: Wenn im Mietvertrag steht, dass der Garten zur Allein-Nutzung mitgemietet ist, ist keine Erlaubnis vom Vermieter nötig. Muss der Garten aber mit anderen Mietern oder Eigentümern geteilt werden, sollte man sich in jedem Fall vor der Aufstellung mit ihnen absprechen: Wenn sie sich in irgendeiner Form belästigt fühlen, kann es schwierig werden. Ganz besonders wichtig ist für Mieter, dass der Pool auf keinen Fall fest installiert sein darf – er muss bei einem eventuellen Auszug problemlos abgebaut und mitgenommen werden können. Um das sicherzustellen, dürfen Vermieter sogar eine höhere Kaution verlangen.

Wer eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft besitzt, kann unter Umständen ein mobiles Schwimmbecken im Bereich seines Sondereigentums – also auf Terrasse, Wiese oder im eigenen Gartenteil - aufstellen. Da empfiehlt es sich allerdings dringend, die anderen Eigentümer vorher um deren Einverständnis zu bitten. Denn da gibt es bereits Gerichtsurteile, die besagen: Wenn andere den Pool als „optisch nachteilige Veränderung“ empfinden, können sie berechtigterweise dessen Abbau verlangen.

Auf die Größe kommt es an!

Was bei aufblas- und leicht wieder abbaubaren Pools noch relativ einfach und ohne Zustimmung anderer gehen kann, wird mit zunehmender Größe immer schwieriger. Aber was genau bedeutet in diesem Zusammenhang eigentlich „Größe“? Im Amtsdeutsch liegt die Grenze bei der „Bewilligungsfreiheit“: Wird eine bestimmte Größe überschritten, muss ein Antrag beim Bauamt gestellt werden. In den meisten deutschen Bundesländern ist ein Beckenvolumen bis zu 100 Kubikmetern bewilligungsfrei. Und was ist unter „Bewilligung“ zu verstehen? Konkret bedeutet das: Es müssen eine Baumeldung und eine Baufertigmeldung beim zuständigen Bauamt eingereicht werden, um die notwendige Baubewilligung zu bekommen.

Doch auch unterhalb der „Bewilligungsgrenze“ ist noch manches zu beachten. Geht es etwa um Gemeinschaftseigentum, darf selbst ein Eigentümer, der ein ausschließliches Sondernutzungsrecht am Garten hat, keine Baugrube für einen Swimmingpool ausheben. Denn das unter Rasenoberfläche oder Terrasse liegende Erdreich gehört zum Gemeinschaftseigentum. Außerdem könnten darin Versorgungsleitungen liegen, die bei Grabungsarbeiten beschädigt werden können – und das betrifft natürlich die gesamte Eigentümergesellschaft. Deshalb ist in solchen Fällen die Zustimmung der Gemeinschaft nötig. Anders gesagt: Sondernutzungsrechte sind in diesem Fall nur auf die Oberfläche beschränkt.

Pflicht: Verkehrssicherung garantieren!

Ein einfacher Holzzaun ist nicht unbedingt ausreichend: Sie haften nämlich auch bei unerlaubtem Betreten für etwaige Unfälle.
Ein einfacher Holzzaun ist nicht unbedingt ausreichend: Sie haften nämlich auch bei unerlaubtem Betreten für etwaige Unfälle.
Worum geht es hier? Das Strafgesetzbuch legt fest: „Wer Kinder, Nachbarn etc. auf seinem Grundstück duldet, hat eine Rechtspflicht, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten zu schaffen und aufrechtzuerhalten.“ Der Verkehrssicherungspflichtige muss also für einen „verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks und aller darauf befindlichen Gegenstände“ sorgen. Verletzt sich jemand aufgrund der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben.

Um es klar zu sagen: Ein Pool muss gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden – und das betrifft vor allem auch (Klein-)Kinder, die im Pool Schaden nehmen oder gar ertrinken könnten. Ein Jägerzaun, über den die Kinder problemlos klettern könnten, reicht da nicht aus. Denn der Eigentümer haftet auch, wenn Kinder das Grundstück unbefugt betreten.

Sollte es unmöglich sein, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, muss die Wasseroberfläche so abgedeckt werden, dass Hineinfallen oder gar Ertrinken ausgeschlossen sind. Das kann durch Gitterroste, Abdeckplanen oder Holzverschläge geschehen. Die Pflicht zur Abdeckung besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Dazu kommt: Wird ein Pool durch den Verkehrssicherungspflichtigen gegen mögliche Unfälle nicht ausreichend gesichert, können Nachbarn auf Ausführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen klagen – und werden mit Sicherheit recht bekommen. Aus der Rechtsprechung: „Dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt gegenüber Kindern aus der Nachbarschaft eine sogenannte ‚gesteigerte Verkehrssicherungspflicht‘, das heißt, er muss wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, ‚um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen‘. Das gilt vor allem in Fällen, in denen der Verkehrssicherungspflichtige weiß, dass Nachbarkinder auf seinem Grundstück spielen – selbst, wenn er es ausdrücklich verboten hat.“

Fazit

Das Spielen im und mit Wasser ist eine feine Sache. Aber das Aufstellen und Betreiben von Planschbecken und Pools ist eine Angelegenheit, die einiges an Verantwortung mit sich bringt. Und auch wenn vor allem Kinder viel Spaß dabei haben: Diesen Spaß teilen nicht unbedingt alle Nachbarn. So hat eine Frau, deren Nachbarn ihr mittlerweile die Inbetriebnahme eines Pools im Garten für die eigenen Kinder, deren Freunde und Nachbarskinder untersagt haben, beschlossen, dass sie im Sommer von nun an einfach nur den Gartenschlauch auf der Wiese in Dauerbetrieb halten wird. Unter Aufsicht natürlich. Für Kinder und möglicherweise auch Erwachsene. Auch eine Alternative!


Veröffentlicht am 01.08.2019

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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