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Kleingarten pachten: Schrebergärten bieten eigenes Stück Grün

Blick in einen Kleingarten

Rund um Kleingärten ranken sich viele Vorurteile vom Spießertum bis hin zur Vereinsmeierei. Sie bieten aber auch ein Stück Grün für Menschen, die sich kein eigenes Haus mit Garten leisten können oder wollen. Doch, was ist im Schrebergarten erlaubt und was kostet eine Parzelle?

Kleingärten für Anbau, Spaß und Erholung

Während der Corona-Pandemie gab es eine stark steigende Nachfrage nach Kleingärten. Das abgetrennte Areal versprach Erholung im Grünen. Mangels Freizeitalternativen suchten viele Menschen die Flucht in ein eigenes Gartenstück. Doch unabhängig von diesem Nachfragephänomen bieten Kleingärten oder auch Schrebergärten etwas Besonderes: ein eigenes Stück Natur, teilweise mitten in der Stadt.

Die Daten: fast 900.000 Kleingärten

Glaubt man den Daten des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschland, existieren in der Bundesrepublik fast 900.000 Kleingärten mit einer Fläche von rund 44.000 Hektar. Neben den etwa 900.000 Mitgliedern der Vereine nutzen auch Freunde und Verwandte die Gärten, sodass die Gesamtnutzerzahl bei etwa fünf Millionen liegen soll.

Erholungswert der Schrebergärten

Das sind beeindruckende Zahlen. Aber es gibt gute Gründe für einen Kleingarten, der gemeinhin auch Laubenparzelle oder Schrebergarten genannt wird. Denn der Erholungswert ist sehr groß.

Auf dem abgetrennten Areal können die Nutzer nicht nur Obst und Gemüse anbauen und dabei die Gartenarbeit genießen, sondern auch in Ruhe entspannen. Durch die meistens klaren Regeln in den Kleingartenvereinen gibt es ein angenehmes Miteinander, das Stress weitgehend vermeidet. Es herrscht eine gewisse Ruhe. Zugleich bietet der eigene Garten einen Ort für kleinere Feiern oder Grillabende.

Allerdings sollten sich Interessierte über eins im Klaren sein: Eine Gartenparzelle in einer Laubenkolonie ist kein eigener Garten. Es gibt Vorschriften für die Nutzung der Flächen. So sind in den meisten Vereinen bestimmte Mindestflächenanteile für Obst und Gemüse vorgeschrieben. Ebenso kann es eine Verpflichtung zur Gemeinschaftsarbeit geben.

Dennoch ist ein Kleingarten eine Option für Gartenfans, die keine andere Möglichkeit zur Grünflächennutzung haben. Nicht zuletzt ist ein eigener Schrebergarten auch ein Ort für das Miteinander. Es lassen sich gut Kontakte zu Gleichgesinnten knüpfen und Freundschaften schließen.

Eine Laube auf der Parzelle ist keine Wohnung!

Ein zentrales Element in den meisten Kleingärten ist die Laube. Die Größe und Bauart ist sowohl von der Satzung des Kleingartenvereins als auch vom Bundeskleingartengesetz abhängig. Klar geregelt ist, dass die Gartenlaube nicht größer als 24 Quadratmeter inklusive Freisitz sein darf und erkennbar als Laube gebaut sein muss.

Über die Gartenlaube gibt es immer wieder Streit. Denn schon eine gemauerte Erweiterung kann einen Regelverstoß darstellen. Klar ist hingegen die Nutzung. Zum einen ist eine Laube keine Wohnung. Daher darf dort niemand wohnähnlich hausen oder die Laube entsprechend ausstatten. Zum anderen ist die Nutzungszeit aber nicht eingeschränkt, sodass zum Beispiel im Sommer das Übernachten in der Laube erlaubt ist. Das gilt auch für viele Nächte hintereinander.

Pacht statt Miete: Kosten des Gartenstücks

Interessierte finden in nahezu allen Städten und Gemeinden Kleingartenvereine, die Parzellen verpachten. Das bedeutet: Zwischen Nutzern und Vereinen wird ein Pachtvertrag unterzeichnet. Die Interessierten kaufen oder mieten also nicht, sie pachten den Garten samt Laube und Pflanzen. Je nach Ort ist das mit Wartezeiten verbunden, denn die Nachfrage ist regional unterschiedlich stark.

Die Kosten sind überschaubar. Etwa 250 bis 500 Euro pro Jahr müssen Pächter bezahlen. Zusätzlich kann eine Ablösezahlung an den Vorpächter erforderlich sein, um Bauten, Pflanzen und Geräte zu übernehmen. Das ist im Einzelfall zu klären. Weitere geringfügige Kosten ergeben sich durch die Vereinsmitgliedschaft sowie eine möglicherweise vorhandene Energieversorgung (Strom, Wasser usw.). Ferner fallen nur Ausgaben für die Bewirtschaftung des Gartens ein. Das heißt: Geräte, Pflanzen und Arbeitskraft.

Bis wann läuft der Pachtvertrag für den Kleingarten?

Der Vertrag läuft grundsätzlich unbefristet. Sollte der Kleingartenverein dem Pächter wegen nicht sachgerechter Nutzung kündigen wollen, ist das zum 30. November eines Jahres möglich. Dabei läuft jedoch die Kündigungsfrist nur bis zum dritten Werktag im August. Bei besonderen Kündigungsgründen nach Bundeskleingartengesetz ist die Frist bereits auf den dritten Werktag im Februar festgelegt. Das betrifft unter anderem Neuordnungen oder Umwidmungen der Gartenanlagen. Bei Zahlungsverzug ist eine fristlose Kündigung möglich.

Der Pächter kann seinerseits in der Regel ebenfalls zum 30. November eines Jahres kündigen. Details sind im Pachtvertrag geregelt. Es ist mindestens die Textform (E-Mail), meistens die Schriftform (Brief) erforderlich, eine mündliche Aussage reicht nicht. Ebenfalls möglich ist ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag. Die Bereitschaft des Vereins kann ei geringer Nachfrage jedoch an die Vermittlung eines neuen Pächters geknüpft sein.

Alternative: eigener Bereich auf der Grünfläche am Mehrfamilienhaus

Schrebergärten sind beliebt, da sie Erholung, Ruhe und nicht zuletzt Anbaufläche bieten. Vermieter können das Interesse für sich nutzen. Eine Dach- oder Fassadenbegrünung ist ein Weg. Aber viele Mehrfamilienhäuser bieten auf dem Grundstück etwas Besseres: einen Garten – häufig eine Grünfläche – zur allgemeinen Nutzung.

Es ist möglich, eigene Gartenbereiche abzutrennen. Das entspricht dem Wunsch vieler Mieter. Diese sind bereit, für einen kleinen Aufschlag einen eigenen Gartenbereich zu mieten bzw. eine höhere Gesamtmiete zu zahlen. Damit verbunden sind Nutzung, aber auch die Pflege des Bereichs. Im Ratgeber Gartenmitbenutzung haben wir die wichtigsten Details dazu aufgelistet. Einen Vorteil hat der eigene Garten direkt vor der Haustür: Der Weg zur Kleingartenkolonie entfällt.


Veröffentlicht am 03.04.2024

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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