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Gebäudeenergiegesetz GEG: Heizungsgesetz Inhalte

Das Heizungsgesetz (Novelle des Gebäudeenergiegesetzes) ist verabschiedet. Für Hausbesitzer bringt es wichtige Änderungen zum Thema Heizen. Zukünftig ist der Umstieg auf durch erneuerbare Energien angetriebene Heizungsanlagen Pflicht. Allerdings folgt die Umstellung Schritt für Schritt und wird durch den Staat gefördert. Achtung: Auch Mieter sind betroffen!

Das neue Gebäudeenergiegesetz: Diese Änderungen sind wichtig

Am 8. September 2023 hat der Bundestag das umstrittene „Heizungsgesetz“ verabschiedet, das genauer eine Novellierung des bereits bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist. Vorbehaltlich der als sicher geltenden Zustimmung des Bundesrates soll die Reform ab Januar 2024 gelten. Für Eigentümer, Bauherren und Mieter ändern sich dabei relevante Aspekte der Energieversorgung.

Warum gibt es die Änderung des GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz gilt seit 2020 und ist von der großen Koalition auf den Weg gebracht worden. Es hat das Ziel, einen Beitrag zu Deutschlands Weg zur bis 2045 geplanten Klimaneutralität zu leisten. Gebäude verursachen derzeit rund 115 Millionen Tonnen CO2 jährlich. Ihr Anteil am Energieverbrauch liegt bei ca. 35 Prozent.

Bundeswirtschaftsminister Habeck hatte eine Reform des Gesetzes ausgearbeitet, weil bisher konkrete Maßnahmen zum Erreichen der Ziele fehlten. Durch die nun verabschiedete Novellierung gibt es verlässliche Eckdaten, die einen erheblichen Einfluss haben. Das gilt insbesondere auf die Heizungsanlage in Wohngebäuden.

Überblick: die wichtigen Änderungen durch das Heizungsgesetz

Inhaltlich regelt das Gebäudeenergiegesetz insbesondere die Art und Weise, wie zukünftig geheizt wird. Dabei sind verschiedene Eckpunkte wichtig, die nicht alle sofort, aber dafür umso einschneidender wirken können. Bis Ende 2044 sollen alle Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe abgeschafft sein.

Wichtig: Diese Übersicht enthält wesentliche Punkte, ist aber nicht abschließend. Wir empfehlen, individuelle Fragen mit einem Energieberater zu klären.

Jahresprimärenergiebedarf neu definiert

Im Zuge der Novellierung wird der Standard für Energieeffizienz beim Bauen neu definiert. Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf bezogen auf ein Referenzgebäude darf für Neubauten nur noch bei 55 Prozent liegen (bisher 75 Prozent).

Ab 2024: Neue Heizungen müssen 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen

Der vielleicht gravierendste Einschnitt gilt für Neubauten. Neue Häuser müssen ab 2024 mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt.

Allerdings gilt das vorerst nur für Neubauviertel. Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken sind ausgenommen. Für diese Häuser gilt ein Stufenplan, der abhängig von der Gemeindegröße ist:

  • In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind solche Heizungsanlagen erst ab 30. Juni 2026 erforderlich.
  • In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern sind solche Heizungsanlagen ab 30. Juni 2028 verbindlich vorgesehen.

Außerdem gelten zwei Besonderheiten:

  1. Die Frist ist von der kommunalen Wärmeplanung abhängig. Diese muss abgeschlossen sein, damit die Frist in der Gemeinde gilt.
  2. In einer Übergangsfrist von fünf Jahren (13 Jahre bei Gasetagenheizungen) ist unter Umständen der Einbau von Heizungen möglich, die noch nicht die 65-Prozent-Quote erfüllen. Das gilt auch für defekte und zu erneuernde Heizungen. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Fernwärmenetz abzusehen ist. Näheres ist mit einem Spezialisten zu besprechen.

Welch Brennstoffe gelten laut GEG als erneuerbare Energie?

Der Begriff erneuerbare Energie im sogenannten Heizungsgesetz ist genau definiert. Zu diesen Energieträgern bzw. Heizungsarten gehören:

  • elektrische Wärmepumpe,
  • Fernwärme (die Kommune kann diese Heizungsart vorschreiben),
  • Biomassenheizung,
  • Stromdirektheizung,
  • Hybridheizung,
  • Heizung mit Solarthermie,
  • „H2-ready“ Gasheizungen (auf Wasserstoff umrüstbar, gilt nur bei vorhandener Wasserstoffinfrastruktur).

Gasheizungen und Ölheizungen, die nur über die jeweiligen Brennstoffe betrieben werden können, sollen damit nach und nach vom Markt verschwinden. Werden bis zu den Stichtagen noch solche Heizungen eingebaut, müssen diese ab 2029 stufenweise auch sogenannte grüne Gase (Biogas) und Öle verarbeiten können. Zuerst sind das 15 Prozent, ab 2035 sind es 30 Prozent und ab 2040 müssen es 60 Prozent sein.

Zuschüsse für die Umrüstung der Heizungen

Eine neue Heizung ist teuer. Hausbesitzer können eine Förderung in Anspruch nehmen. Bis zu 70 Prozent und maximal 21.000 Euro der Kosten lassen sich über Zuschüsse und besondere Kredite der KfW abdecken. Auch wenn alle Maßnahmen zusammengeführt werden, beträgt die maximale Förderung 70 Prozent.

Alle Antragssteller sollen demnach eine Mindestförderung von 30 Prozent der Kosten erhalten. Eigenheimbesitzer erhalten für die selbst bewohnte Immobilie eine Förderung von weiteren 30 Prozent, sofern ihr Haushaltsjahreseinkommen unter 40.000 Euro liegt.

Für Schnellentschlossene gibt es zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus. Dieser liegt bei 20 Prozent und sinkt ab 2029 alle zwei Jahre um jeweils drei Prozentpunkte.

Die KfW stellt obendrein Ergänzungskredite bereit. Diese sollen Hausbesitzer durch attraktive Konditionen den Austausch der Heizungen erleichtern. Voraussetzung ist ein maximales Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro.

Gebäudeenergiegesetz beschränkt die Umlage auf die Mieter

Normalerweise können Vermieter Modernisierungskosten in einem gewissen Rahmen auf die Mieter umlegen. Das Gebäudeenergiegesetz ab Januar 2024 erschwert das jedoch.

So ist Ausgangspunkt der Berechnung nur der nicht geförderte Anteil der Kosten für die neue Heizung. Sämtliche Fördermittel sind also vorher vom Preis abzuziehen. Nur zehn Prozent des Restbetrags können umgelegt werden. Verzichtet der Vermieter auf eine Förderung, darf er nur acht Prozent umlegen.

Außerdem hat der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze eingeführt. Diese liegt bei einer maximalen Umlage von 0,50 Euro pro Quadratmeter. Das heißt, nach der Modernisierung durch eine neue Heizungsanlage dürfen die Mieten maximal um 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche steigen.

Geförderte Energieberatung

Der Austausch einer Heizung ist beratungsintensiv. Die Kosten für einen Energieberater übernimmt die Bundesregierung durch das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“. Darüber können Hausbesitzer bis zu 80 Prozent der Beratungskosten und maximal 1.300 Euro bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus erhalten.

Da die Regelungen durch das GEG im Detail sehr kompliziert sind, sollten alle Betroffenen vor einem Umrüsten der Heizungstechnik einen Energieberater einschalten. Der kann vor Ort über sinnvolle Maßnahmen, mögliche Kosten und die Erfordernisse durch das Gesetz informieren.


Veröffentlicht am 12.09.2023

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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