Hecke schneiden: Wann, wie und wer?
Hecken sind eine kleine grüne Nische in Ortschaften, die einen immensen ökologischen Wert hat. Allerdings ist der Heckenschnitt nicht ganzjährig erlaubt und viele Hobbygärtner schneiden unvorteilhaft. Wir erklären, worauf Sie achten müssen – und ob die Kosten als Betriebskosten abrechenbar sind.
Naturschutzgesetz: radikale Heckenschnitte nur in der kalten Jahreszeit
Das Wichtigste vorweg: Grundsätzlich ist es verboten, vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres Hecken zu schneiden. Das geht aus § §9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) hervor. Wenn Sie gegen diese Regel verstoßen, droht je nach Bundesland ein Bußgeld bis zu einem fünfstelligen Betrag.
Durch die harte Reglementierung sollen vor allem Vögel, aber auch andere Wildtiere wie Igel, Insekten und Amphibien geschützt werden. Speziell Vögel nisten in den Hecken und ein. Ein starker Rückschnitt kann während der warmen Jahreszeit Jungvögel gefährden oder die Elternvögel fühlen sich so gestört, dass sie die Brut abbrechen.
Formschnitte erlaubt!
Aber: § 39 BNatSchG erlaubt vom März bis Oktober explizit Formschnitte. Verboten sind also nur radikale Schnitte, das Abholzen oder das Erneuern von Hecken. Der klassische Rückschnitt von Trieben oder das Begradigen der Hecken ist auch in dieser Zeit erlaubt. Ebenso das Zurückschneiden von kranken Pflanzen. Das trifft auf die meisten Arbeiten in einem privaten Garten zu.
Sie sollten jedoch vorsichtig sein und vorher prüfen, ob sich beispielsweise Nester in der Hecke befinden. Bei radikalen Maßnahmen ist es zudem ratsam, das zuständige Amt der Gemeinde um eine Erlaubnis zu fragen.
Heckenschnitt: So bringen Sie die Pflanzen in Form
Während der ideale Schnittzeitpunkt aus Naturschutzsicht von Oktober bis Februar liegt, muss das für die einzelnen Pflanzen nicht zutreffen. Landwirte haben kaum eine Wahl, als sich an die Vorgaben zu halten, im eigenen Garten sieht das etwas anders aus. Dort können Sie unter Einhalten der oben genannten Vorgaben den Zeitpunkt für das Schneiden weitgehend selbst bestimmen.
Dabei gilt als Faustregel: Frühjahrsblüher sollten direkt nach der Blüte gestutzt werden, immergrüne Hecken im Frühling beim ersten Austrieb und bei Bedarf im Winter. Achten Sie darauf, heiße Tage zu vermeiden, da die Schnittkanten sonst verkahlen können. Auch ein zu starker Rückschnitt ins Holz kann zu Problemen führen. Sollten Sie spät im Herbst schneiden, kann das zudem einige Hecken beeinträchtigen, da Schnittstellen und junge Triebe erfrieren können.
Auf die Form kommt es an
Sofern Sie nicht einen Teil der Hecke individuell formen möchten, sollten Sie sich an die erprobte Schnittführung halten: Die Hecke sollte unten breiter als oben sein, dort in einer geschwungenen Linie zur Spitze führen und schließlich eine Art Trapez bilden. Das Dach der Hecke sollte nicht gerade, sondern etwas gebogen sein. Das schützt vor Austrocknung und im Winter vor der Belastung durch Schnee, der dann so an den Seiten herunterfallen kann.
Ärgernis: Wenn die Hecke des Nachbarn zu stark austreibt
Beim Schneiden sollten Sie auch den Austrieb auf der Seite zu den Nachbarn im Blick behalten. Sprechen Sie sich mit diesen ab, wann sie die Hecke schneiden möchten und ob Sie dann Zutritt zum Grundstück haben dürfen. Denn verantwortlich sind Sie. Alternativ kann der Nachbar sich mit Ihnen absprechen, dass er auf seiner Seite die Hecke pflegt. Dann haben Sie aber keinen Einfluss mehr auf das Erscheinungsbild und Zeitpunkt für den Rückschnitt.
Was Sie aber nicht dürfen: Ohne zu fragen, die Hecke des Nachbarn schneiden. Sofern Sie die wachsende Hecke oder einzelne Triebe stören, bitten Sie den Nachbarn um Abhilfe. Gegebenenfalls setzen Sie eine Frist. Erst wenn diese ohne Ergebnis verstreicht, dürfen Sie an fremden Hecken selbst Hand anlegen.
Gehört der Heckenschnitt zu den Betriebskosten?
Sind Sie Vermieter, können Sie die Kosten für einen Heckenschnitt als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Vorausgesetzt, die Rechnungssumme fügt sich in das Kostenschema der Bewirtschaftung ein, ist also nicht sichtbar überteuert.
Wichtig dabei: Regelmäßige und wiederkehrende Gartenarbeiten gehören zu den typischen, umlagefähigen Betriebskosten. Sollten Sie jedoch eine Hecke ersetzen, handelt es sich im Rechtssinn nicht mehr um Pflege, also eine „Wartung“, sondern um ein Ersetzen, also eine „Reparatur“. Diese Kosten müssen Sie daher selbst tragen.
Ebenso ist Vorsicht bei einem Hausmeister gegeben. Schneidet dieser die Hecke, können Sie die Kosten nicht zusätzlich zu den Hausmeisterkosten abrechnen.
Heckenschnitt im Mietvertrag
Wichtig zu wissen: Sofern es nicht explizit anders vereinbart ist, können Sie Mietern eines Hauses oder einer Doppelhaushälfte die Gartenarbeit nicht vorschreiben. Gleiches gilt für Mieter einer Wohnung mit alleiniger, freier Gartennutzung. Diese entscheiden allein, ob und wann die Hecke zu schneiden ist. Abhilfe schafft nur ein Mietvertrag, der zum Thema Gartenpflege eindeutige Aussagen enthält.
Bei gemeinschaftlich genutzten Gärten sollten entsprechende Hinweise analog zum Kehr- oder Winterdienst in die Hausordnung aufgenommen werden. Eine saubere Regel ist aber, für den Heckenschnitt eine fachkundige Person zu beauftragen und die Ausgaben als Betriebskosten abzurechnen.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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