Wann ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt?
Bald beginnt sie wieder, die Grillsaison … Von manchen sehnsüchtig erwartet, von anderen wegen möglicherweise störender Gerüche oder sogar Lärmbelästigung befürchtet. Darum ist es höchste Zeit, jetzt mal zu fragen: Was ist erlaubt – für Eigentümer und Mieter und vor allem: Was ist erlaubt, wenn der Grill auf dem Balkon stehen soll?
Was rechtlich bereits festgestellt wurde
Grundsätzlich ist zu sagen: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine Duldungspflicht vor, wenn Nachbarn „Emissionen oder Immissionen erzeugen“ – egal, wo. Ob im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon – das spielt keine Rolle. Doch dann kommt die Einschränkung: „solange sie den Nachbarn nicht unwesentlich beeinträchtigen“. Grundsätzlich gilt also das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Wichtig: Es gibt keinen Unterschied zwischen Eigentums- und Mietrecht.
Im Grundsatz ist es also auch dem Mieter einer Wohnung oder eines Hauses gestattet, auf Balkon, Terrasse oder im Garten zu grillen, denn Grillen stelle „in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar“. So formulierte es das Landgericht Stuttgart schon 1996. Im Prinzip gilt das noch immer. Allerdings: Damals kamen noch zwei Zeitbeschränkungen dazu: Nur dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden sei das Grillen „keine erhebliche Beeinträchtigung“. Und auch dabei spielt es absolut keine Rolle, wo der Grill steht – im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon.
Wie oft pro Woche darf ich grillen?
Die Zeitbeschränkung des Landgerichts Stuttgart scheint ziemlich speziell zu sein. Ist sie aber nicht. Denn noch 2023 hat das Landgericht München zwischen einem Anwohner vermittelt, der sich von den „täglichen“ Grillgerüchen seines Nachbarn belästigt fühlte – und darum vor Gericht zog. Und eben seinem häufig grillenden Nachbarn. Das Urteil: Grillen ist und bleibt erlaubt, im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon. Aber bitte nur einmal pro Woche. So versuchte man in München, die Interessen der beiden Parteien unter einen Hut zu bringen.
Wenn es um die Grillfrequenz geht, kommen also die Land- und Amtsgerichte zu durchaus unterschiedlichen Einschätzungen. Im Zweifelsfall: Bitte mal im eigenen Landkreis nach Urteilen suchen!
Holzkohle- oder Gasgrill?
In Hamburg wurde völlig anders argumentiert: Da ging es nicht um die Frequenz des Grillens, sondern allein um den dabei verwendeten Grill: Vor allem der Betrieb eines Holzkohlegrills stelle „regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung“ für Mitmieter und Nachbarn dar, weil dabei „die Entstehung von Rauch besonders intensiv“ sei, fand das Amtsgericht Hamburg schon 1972. Ähnlich sahen das auch die Gerichte in Düsseldorf und Wuppertal – noch fast 20 Jahre später.
Wer also beim Grillen auf dem Balkon befürchtet, dass sich Nachbarn belästigt fühlen könnten, weicht wohl am besten auf einen möglichst geruchsarmen Grill aus. Denn: Das grundsätzliche Recht gibt es ja nach wie vor, auch auf dem Balkon. Und echte Holzkohle muss es ja auch nicht unbedingt sein – die Industrie hat längst reagiert: Es gibt ausdrücklich rauchfreie Holzkohlegrills, die zum Teil elektrisch betrieben werden und ohne Geruchsbelästigung trotzdem das „echte Holzkohle-Aroma“ versprechen. Oder jede Menge anderer Elektro- und Gasgrills – der Markt ist riesig.
Und was sagen Hausordnung, WEG-Recht und Vermieter?
Vermieter haben immer das Recht, Grillen grundsätzlich – oder auch nur mit „echter“ Holzkohle – per Mietvertrag oder Hausordnung zu verbieten. Meist geschieht das wohl immer dann, wenn Nachbarschaftsstreit droht. Oder einfach prophylaktisch. Dann müssen sich alle Mieter daran halten. Anders sieht es bei Wohnungseigentümergemeinschaften aus: Hier gilt immer der Mehrheitsbeschluss – für oder gegen eine Grillerlaubnis.
Und das hier Genannte gilt überall: im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon.
Geschrieben von
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