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GEIG: Pflicht zum Bau von Ladeboxen

Ladestation auf einem Firmengelände

Seit 2021 existiert das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG. Für Immobilienbesitzer sieht das Gesetz ab diesem Jahr die Pflicht zum Bau von Ladestationen für bestimmte Gebäude vor. Die Bußgelder sind mit bis zu 10.000 Euro hoch. Daher gilt: Jetzt handeln und nicht bis Ende der Übergangsfrist warten.

Was ist das GEIG?

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz hatte die Bundesregierung eine EU-Richtlinie umgesetzt. Es trat 2021 in Kraft. Ziel ist es, durch Ladestationen und Wallboxes die Elektromobilität zu fördern. Da das Netz öffentlicher Ladestationen nur langsam wächst, sollen die Vorgaben dazu beitragen, das Netz durch Ladepunkte und Kabelstrukturen deutlich zu stärken.

Ignorieren der Pflicht kann ein Bußgeld nach sich ziehen

Im Detail sieht das Gesetz eine Pflicht zum Bau von Ladestationen ab Januar 2025 für bestimmte Gebäudetypen vor, die nach Zahl der Stellplätze gestaffelt sind. Die Regelung gilt für Neubauten sowie für Bestandsimmobilien, die ab 2025 eine „größere Renovierung“ von mindestens 25 Prozent der Gebäudehülle erhalten.

Es gibt eine Übergangsfrist bis Ende 2026, allerdings sollten Eigentümer diese Frist nicht ausreizen, weil auch die Zeit vom Bauauftrag bis zur Fertigstellung je nach Ort und Auftragslage mehrere Wochen lang sein kann. Ein Verstoß gegen die Vorgabe ist zwar „nur“ eine Ordnungswidrigkeit, das Bußgeld kann jedoch bis zu 10.000 Euro betragen.

Wer muss Ladestationen bauen?

Das Gesetz sieht mehrere Gruppen von Eigentümern vor, die solche Ladestationen errichten müssen. Im Detail gilt folgende Pflicht:

  • Bei neuen Wohngebäuden, die auf oder angrenzend zum Grundstück mehr als fünf Stellplätze aufweisen, muss jeder Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (nicht zwingend eine Ladestation) erhalten.
  • Bei neuen Nichtwohngebäude, die auf oder angrenzend zum Grundstück mehr als sechs Stellplätze aufweisen, muss jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein und es muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei Wohngebäuden, bei denen eine größere, den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfassende größere Renovierung stattfindet und die auf oder angrenzend zum Grundstück mehr als zehn Stellplätze aufweisen, muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
  • Bei Nichtwohngebäuden, bei denen eine größere, den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfassende größere Renovierung stattfindet und die auf oder angrenzend zum Grundstück mehr als zehn Stellplätze aufweisen, muss jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Für Nichtwohngebäude mit über 20 auf oder an das Grundstück angrenzenden Stellplätzen ist ein Ladepunkt einzurichten.
  • Eigentümer von mehreren Nichtwohnimmobilien können auf Antrag die Vorgaben so zusammenfassen, dass die für alle Gebäude erforderlichen Ladepunkte durch Ladepunkte an einem Gebäude abgedeckt sind.

Ausnahme: Belaufen sich die Kosten des Einrichtens der Infrastruktur und Ladestationen auf wenigstens sieben Prozent der Kosten der größeren Renovierung, entfällt die Pflicht.

Vorteile trotz neuer Pflicht

Das GEIG scheint vordergründig Immobilienbesitzern eine neue Pflicht aufzudrücken. Ladepunkte können aber auch vorteilhaft sein. Diesen Pluspunkt sowie weitere Details zum Thema Wallboxen bzw. Ladestationen für Mieter haben wir für private Vermieter in diesem Artikel zusammengefasst: „Hilfe, mein Mieter möchte eine Wallbox“.

Allerdings sollten bei der Bewertung des GEIG zwei Dinge berücksichtigt werden. Zum einen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern ohnehin Ladestationen zur Verfügung stellen, da dies ein Wettbewerbsvorteil im Kampf um die Fachkräfte sein kann. Ebenso wird das Vermieten von Garagen einfacher. Zum anderen profitieren Vermieter und Eigentümergemeinschaften von einer größeren Attraktivität der Immobilie. Das macht sich beim Verkauf oder einer Neuvermietung bezahlt.

Nicht vergessen: Das GEIG gilt für Neubauten sowie für Immobilien, bei denen eine größere Renovierung ansteht. Die meisten Altbestände betrifft das vorerst nicht. Allerdings sollten Eigentümer von Immobilien mit wenigstens fünf Stellplätzen bei umfangreichen Arbeiten an das Gesetz denken und die Vorgaben erfüllen. Es besteht zudem die Möglichkeit, mit Fotovoltaikanlagen Solarenergie am Ladepunkt zu nutzen. So wird aus einer lästigen Pflicht vielleicht noch ein gutes Geschäft.


Veröffentlicht am 26.05.2025

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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