Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Mietpreisbremse ab
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse abgewiesen. Die Richter stärkten damit das Recht der Kommunen, geeignete Mittel gegen zu hohe Mieten zu ergreifen. Das Urteil hat für die Praxis die Konsequenz, dass der Status quo erhalten bleibt.
Verlängerung der Mietpreisbremse: Warum weist das Bundesverfassungsgericht die Klage ab?
Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert. Das schafft eine gewisse Planungssicherheit und erlaubt den Kommunen, gegen stark steigende Mieten vorzugehen. Für Vermieter bedeutet das aber auch, dass sie beim Festlegen der Miethöhe nicht mehr frei sind.
Bereits 2020 hatte die damalige Bundesregierung die Rahmenbedingungen für die Mietpreisbremse verlängert. Dagegen klagte eine Wohnungsgesellschaft aus Berlin. Der Fall ging bis zum Bundesverfassungsgericht, das jetzt ein Urteil zur damaligen Verlängerung fällte (Az 1 BvR 183/25 vom 8. Januar 2026).
Keine Verletzung von Grundrechten
Die Richter stellten klar, dass eine Regulierung der Miethöhe nicht die Grundrechte verletzt. Daher sei eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Im Detail begründeten die Richter, dass es zwar eine Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz gibt. Die rechtlichen Auswirkungen des Eingriffs in die Mietpreise seien aber zum einen juristisch ausreichend geklärt. Zum anderen sei der Eingriff nach wie vor gerechtfertigt. Daher sei die Verlängerung nicht zu beanstanden.
Dabei verwies das Bundesverfassungsgericht auf die vorhandene Verhältnismäßigkeit. Eigentümer könnten weiterhin frei entscheiden, ob sie eine Wohnung selbst nutzen, vermieten oder verkaufen. Der Eingriff in die Preisgestaltung verfolge jedoch den legitimen Zweck, die Preissteigerungen in einem angespannten Wohnungsmarkt zu beschränken. Damit wirke der Gesetzgeber einer „Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegen“.
Ferner sei die Mietpreisbremse ein für den Zweck geeignetes Mittel. Erst wenn diese Eignung nicht mehr gegeben wäre, müsse die Legitimität überprüft werden. Daran ändere auch eine Überschreitung der zulässigen Mietpreisobergrenzen in zahlreichen Fällen nichts. Das hatte die Klägerin als eines der Argumente gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse vorgebracht.
Praxisrelevanz des Urteils
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil verdeutlicht, dass die Mietpreisbremse verfassungskonform ist. Daher wies es die Klage ab. Zugleich stärkt das Gericht den Gesetzgeber und die Kommunen. Diese können das Mittel in angespannten Wohnungsmärkten weiterhin nutzen, um zu starke Preissteigerungen abzumildern. Für Vermieter in diesen Gebieten ist das teilweise eine schlechte Nachricht, denn sie müssen damit rechnen, dass sie mittelfristig nicht im üblichen Rahmen die Miete erhöhen können.
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