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Waschen wann und wo Sie wollen? Leider nicht.

So banal es klingen mag: Für das Waschen und Trocknen gelten einige geschriebene und ungeschriebene Regeln, bei deren Missachtung Ärger droht.

Dürfen Mieter Wäsche waschen und trocknen, wo und wann immer sie wollen?

An einem Sonntag Wäsche zu waschen, wird in Mietwohnungen oft in der Hausordnung untersagt. Der Grund liegt auf der Hand: Es kann laut werden – vor allem, wenn die Waschmaschine in den Schleudergang schaltet. Ähnliches gilt für Trockner: wenn da etwa eine Nietenjeans im Kreis schrappt, können ebenfalls recht laute Geräusche entstehen. Bedeutet das: Es könnte Mieterinnen und Mietern an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten grundsätzlich untersagt werden, ihre Wäsche zu waschen?

Nein, sagte dazu das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2000: Geräusche von Haushaltsgeräten gehören zu den „zu akzeptierenden Wohngeräuschen“. Sofern die sich „im Rahmen halten“, müsse das Waschen sogar an Sonntagen im Mietrecht geduldet werden.

Allerdings: Wenn die Geräte „übermäßig laut“ sind, könnten Vermieter im Einzelfall unter Umständen doch die Nutzung wegen Lärmbelästigung verbieten.

Und was ist mit der Uhrzeit?

Da geht es etwas strikter zu: Egal, ob es Sonntag oder ein anderer Tag ist, grundsätzlich gilt deutschlandweit eine gesetzliche Nachtruhezeit zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens, mancherorts auch noch mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Die sollte eigentlich weder durch Waschmaschinen noch durch andere laute Geräusche gestört werden. Eigentlich. Doch da gibt es auch die andere Seite der Medaille: Die Geräusche, die eine Waschmaschine verursacht, seien nichts anderes als „sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung“, stellte im Jahr 2013 das Landgericht Freiburg fest.

Am Ende: immer alles Abwägungssache!

Wer also die rumpelnde Waschmaschine allein mit Gerichtsurteilen bekämpfen möchte, wird auf widersprüchliche Aussagen stoßen – und damit nicht wirklich weiterkommen. Zielführender könnte es schon sein, sich mal noch ein paar weitere Aspekte klarzumachen:

  • Es gibt Menschen, die können aus beruflichen Gründen so strikte Ruhezeiten einfach nicht einhalten. Etwa, weil sie immer nachts arbeiten müssen. Oder wochenweise im Schichtbetrieb. Wann sollen die denn ihre Wäsche waschen?
  • Pauschale Verurteilung von laufenden Waschmaschinen zu bestimmten Zeiten sind nicht wirklich zielführend. Denn: Wozu solch strikte Vorgaben, wenn mehrere Mietparteien beispielsweise in einem ganz und gar nicht hellhörigen Mehrfamilienhaus wohnen? Das kann eigentlich jede Mieterin, jeder Mieter selbst einschätzen: Wie laut hören Sie Geräusche aus Wohnungen neben oder über Ihnen? Je nachdem sollten alle den Grad möglicher Lärmbelästigungen selbst einschätzen und dementsprechend rücksichtsvoll sein können.

Und wenn Mieter nicht freiwillig aufeinander Rücksicht nehmen, was dann?

Dann sind erst einmal die Vermieter gefragt – denn wenn Mieter gegeneinander vor Gericht ziehen, ist das oft nicht gerade eine optimale Lösung. Wenn Vermieter also beispielsweise feststellen, dass sich (einige) Mieter in ihrem Objekt nicht an Ruhezeiten halten, sich andere dadurch stark belästigt fühlen – und die Wände in diesem Objekt vielleicht wirklich sehr hellhörig sind -, könnten sie die strittigen Punkte gut noch einmal eigens über die Hausordnung regeln.

Wichtig dabei ist: Wenn die Hausordnung bereits im Mietvertrag verpflichtender Bestandteil des Vertrags ist, werden Vermieterinnen und Vermieter kaum Schwierigkeiten haben, die Punkte der Hausordnung auch durchzusetzen, denn damit ist sie Vertragsbestandteil.

Geht es also um Waschmaschinen- oder anderen Lärm, wird das für alle verbindlich in die Hausordnung geschrieben. Und die überarbeitete Hausordnung wird am besten allen Mieterinnen und Mietern persönlich ausgehändigt. Damit wird eine für alle gleiche und allen gleichermaßen bekannte Grundlage geschaffen. Auf die man sich im Zweifelsfall beziehen kann. Darin sollte es vor allem um Rücksichtnahme gehen – denn ein vollständiges Verbot des Wäschewaschens ist weder empfehlenswert noch rechtlich vertretbar. Eher wird es darum gehen, Ausnahmeregelungen zu formulieren („wenn Nachtschicht – dann ausnahmsweise erlaubt. Wenn nicht – dann bitte Ruhezeit zwischen X und Y Uhr einhalten.“)

Einen Versuch ist so eine Maßnahme allemal wert – und solche „Beschwichtigungsversuche“ sollten in jedem Fall unternommen werden, bevor etwa mit gerichtlichen Schritten gedroht wird. Auch eine Abmahnung seitens des Vermieters wäre schon ein (zu) massiver erster Schritt. Vielleicht gelingt ja doch noch eine gütliche, interne Einigung?

Wie geschützt ist eigentlich die Nachtruhe?

Sehr. Sie wird in einigen Landesimmissionsschutzgesetzen, im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der europäischen Richtlinie zum Umgebungslärm geregelt. Allerdings sind die Regelungen nicht bundesweit einheitlich, denn auch auf kommunaler Ebene können bestimmte Zeiten für die Nachtruhe festgeschrieben werden.

Und was ist mit Wäschetrocknen?

Die Wäsche einfach feucht in einer gemieteten Wohnung aufzuhängen, verursacht ja nun weder Lärm, noch belästigt es Nachbarn. Könnte das trotzdem verboten sein? Hier gilt: Grundsätzlich dürfen Vermieter ihren Mietern nicht verbieten, Wäsche in der Wohnung zum Trocknen aufzuhängen. Auch dann nicht, wenn es im Haus spezielle Trockenräume gibt. Doch die haben häufig einen guten Grund: Sie sollen eine mögliche Entstehung von Schimmel in der Wohnung verhindern. In solch einem Fall gilt: Sollte das Trockenen der Wäsche in der Wohnung zu Schimmelbildung führen, ist der Mieter gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.

Spezialfall Wäschetrockner: Ähnlich wie die Waschmaschine dürfen Mieter grundsätzlich auch einen Trockner in der Wohnung aufstellen. Allerdings muss dann in dem Raum, in dem er steht, eine ordnungsgemäße Ablüftungsvorrichtung vorhanden sein.


Veröffentlicht am 16.08.2021

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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