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Steuern sparen im Home-Office: Ist das so einfach?

Arbeiten im Home-Office lässt sich steuerlich absetzen - Foto mit Frau am Laptop

Es klingt so einfach und gut: Die Home-Office-Pauschale von aktuell 6 Euro pro Tag senkt das zu versteuernde Einkommen. Allerdings nur auf den ersten Blick, denn häufig hat die Pauschale keinen spürbaren Effekt. Anders kann dies bei einem eigenen Arbeitszimmer sein. Wir erläutern, worauf es ankommt.

Das Home-Office steuerlich absetzen

Spätestens seit der Corona-Pandemie hat das Arbeiten in den heimischen vier Wänden einen neuen Stellenwert erhalten. Home-Office ist in und auch in Mietwohnungen selbstverständlich erlaubt. Die einen sitzen am Küchentisch, die anderen haben ein Arbeitszimmer. Einige nutzen das Arbeiten zu Hause sporadisch, andere fast jeden Tag.

Da stellt sich die Frage: Wie können Mieter oder Eigenheimnutzer die Kosten optimal steuerlich geltend machen? Der Vorteil: Es gibt inzwischen klare Regeln.

Nutzung des Home-Offices fließt in Werbungskosten ein

Es gibt folglich verschiedene Möglichkeiten, steuerlich von der Arbeit in der eigenen Wohnung zu profitieren. Allerdings gibt es ein Problem: Diese Summen fließen in die Werbungskostenpauschale ein, die aktuell bei 1.230 Euro liegt. Dabei handelt es sich um den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der bereits über die monatliche Lohnsteuer berücksichtigt wird. Da viele Menschen diesen Betrag nicht voll ausschöpfen, haben die oben genannten Optionen häufig nur einen geringen Effekt.

Wer beispielsweise komplett im Home-Office arbeitet, kann nur maximal 1.260 Euro geltend machen. Das sind nur 30 Euro mehr als die Werbungskostenpauschale. Daher verpufft für viele Menschen die Pauschale regelrecht. Anders wäre es, wenn das Büro zu Hause nur teilweise genutzt wird und die Pendlerpauschale für die anderen Tage deutlich höher ist.

Nur wenn zusätzliche Werbungskosten anfallen wie berufliche Weiterbildung oder andere besondere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beruf, ergibt sich ein spürbarer steuerlicher Effekt. Übersteigt die Gesamtsumme aller Ausgaben und der Pauschale für Home-Office, Fahrten zum Arbeitsplatz oder das Arbeitszimmer die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro, wird der Mehrbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Berechnungsbeispiel: Home-Office-Pauschale und Arbeitsweg

Beispiel: Anna Meier arbeitet 120 Tage im Jahr im Home-Office ohne Arbeitszimmer, an 90 Tagen fährt sie 30 Kilometer zum Arbeitsplatz. Zusätzlich hat sie sich privat weitergebildet und kann weitere Ausgaben in Höhe von 460 Euro nachweisen.

Daraus ergeben sich 2.206 Euro steuermindernde Ausgaben (720 Euro Home-Office-Pauschale, 1.026 Euro Pendlerpauschale, 460 Euro weitere Ausgaben). Davon ist die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro abzuziehen, die ja bereits über die Lohnsteuer erfasst ist. Es bleibt ein Betrag von 976 Euro, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Die genaue Erstattung hängt vom persönlichen Steuersatz ab und beträgt bei einem Satz von 35 Prozent 341,60 Euro.

Würde Anna Meier nur im Home-Office arbeiten, einen kurzen Arbeitsweg von etwa 15 km haben und keine Sonderausgaben, werden nur 30 Euro angerechnet (Maximalbetrag der Home-Office-Pauschale abzüglich Werbungskostenpauschale). Wichtig dabei: Die Home-Office-Pauschale ist nur bei einem kurzen Arbeitsweg attraktiver als die Pendlerpauschale. Diese bietet ab rund 15 Kilometer einfacher Wegstrecke mehr Steuervergünstigungen, sodass die Arbeit im Home-Office ohne eigenes Arbeitszimmer dann aus rein steuerlicher Sicht nicht mehr interessant ist.

Streitpunkt Arbeitszimmer im Home-Office

Wesentlich effektiver aus steuerlicher Sicht ist ein eigenes Arbeitszimmer, das angerechnet werden kann. Denn nur dann lassen sich auch anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung, Nebenkosten usw. geltend machen. Je nach Größe der Immobilie und des Arbeitszimmers kann das ein relevanter Betrag sein, der deutlich über die Werbungskostenpauschale hinausgeht.

Aber auch hier gibt es eine Hürde. Denn die Regeln für das berufliche Arbeitszimmer wurden deutlich verschärft. Seit dem Steuerjahr 2023 ist es somit noch schwieriger, diese Kosten ansetzen zu können. Wer jedoch die Möglichkeit hat und einen echten „Remote-Arbeitsplatz“ hat, kann einen erheblichen Effekt auf die Steuerlast erzielen.

Voraussetzung: Das Arbeitszimmer ist ein abschließbarer Raum und steht im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und wird (fast) ausschließlich beruflich genutzt. In dem Fall können Angestellte im Home-Office die Kosten für das Arbeitszimmer absetzen und sind nicht auf die Home-Office-Regelung beschränkt. Das ist wie erläutert pauschal möglich oder bei höheren Kosten durch einen Nachweis. Für Freiberufler und Gewerbetreibende ist das besonders einfach, weil hier in der Regel keine Alternative zum Arbeitszimmer existiert.

Home-Office: Ausstattung ist ebenfalls absetzbar

Neben den genannten Absetzungsmöglichkeiten bietet das Home-Office weitere Möglichkeiten, Ausgaben steuermindernd zu nutzen. Die privat bezahlte Ausstattung für das Home-Office fällt ebenfalls unter Werbungskosten.

Aber: Jede Anschaffung muss beruflich genutzt werden. Das ist beispielsweise für einen Schreibtischstuhl, einen Tisch oder eine neue PC-Maus der Fall, sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernimmt. Außerdem ist der Höchstbetrag pro Anschaffung dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) auf 952 Euro inkl. Mehrwertsteuer (800 Euro netto) festgelegt. Ist eine Anschaffung teurer, muss sie über mehrere Jahre steuerlich abgeschrieben werden.

Wohnung gut planen: Das Arbeitszimmer lohnt sich auch fürs Home-Office

Das Home-Office ist weiter eine moderne Arbeitsweise, die Steuervorteile bringen kann. Den größten Effekt gibt es in der Regel durch ein eigenes Arbeitszimmer. Allerdings sind viele Häuser und Wohnungen darauf nicht ausgerichtet.

Wer kann, sollte einen Raum so umgestalten, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das beginnt bereits bei der Suche nach Immobilien zur Miete, die dafür eine ausreichende Zimmeranzahl bieten sollten. Wer eine Immobilie zum Kauf sucht oder einen Neubau plant, sollte von vornherein ein Arbeitszimmer einkalkulieren. Übrigens können sich Paare einen solchen Raum auch teilen, dann aber nur einmal abrechnen.


Veröffentlicht am 30.03.2026

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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