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Wissenswertes rund um die Gasthermenwartung

Die Heizperiode startet. Es ist an der Zeit, die Heizungsanlage zu warten. Das gilt ganz besonders für Gasheizungen und Thermen. Die Wartung ist sinnvoll für den reibungslosen Betrieb des Geräts. Aber sie ist nur indirekt vorgeschrieben. Die Kosten für die Thermenwartung können Vermieter auf die Mieter umlegen – wenn sie das im Mietvertrag so vereinbart haben.

Fragen zur Wartung der Gasheizung

Im Oktober beginnt die Heizperiode. Während die Temperaturen draußen immer weiter fallen, möchten die Menschen es in ihren vier Wänden mollig warm haben. Damit es nicht zu Mehrverbrauch, schlechter Wärmeentwicklung oder gar Ausfällen kommt, ist eine regelmäßige Wartung sinnvoll. Das gilt ganz besonders für Gasheizungen. Wie häufig diese stattfinden soll, was dabei passiert und wer die Kosten tragen muss, ist vielen Eigentümern, Vermietern und Mietern aber unklar.

Darum sollten Sie Ihre Heizungsanlage regelmäßig warten lassen

Es gibt überraschenderweise keine direkte gesetzliche Verpflichtung, eine Heizungsanlage regelmäßig technisch prüfen zu lassen. Allerdings existiert ein indirektes Gebot. Denn spätestens alle zwei Jahre muss der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen. Fallen diese zu hoch aus, muss ein Fachbetrieb die Heizung überprüfen, reinigen und einstellen.

Ein Gebot zur Thermenwartung bzw. Heizungswartung ist aus der Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV) und aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ableitbar. Aus beiden Rechtsgrundlagen geht hervor, dass der einwandfreie Betrieb und eine Überprüfung durch Fachpersonal zu gewährleisten sind. Ratsam ist daher, die Gasheizung im Regelfall einmal jährlich überprüfen zu lassen.

Fehlende Wartung kann Garantie einschränken

Die Wartung ist nicht nur sinnvoll. Sie wirkt auch auf die Garantieleistung des Herstellers. Lässt ein Eigentümer die Heizung nicht regelmäßig überprüfen und es kommt zu einem Schaden während der Garantiefrist, kann der Hersteller der Anlage seine zu erbringende Leistung möglicherweise verweigern. Das kann bei einem größeren Garantieschaden sehr ärgerlich sein.

Eigentümer sollten daher im eigenen Interesse die Anlage regelmäßig, idealerweise jährlich warten lassen. Für Vermieter gibt es sogar noch einen weiteren Grund: Ein längerer Ausfall von Heizung und Warmwasser berechtigt Mieter zu einer Mietminderung.

Weitere Gründe für eine Wartung

Es gibt weitere, gute Gründe, die Anlage turnusgemäß jährlich warten zu lassen. Dazu zählen zusammenfassend die folgenden Aspekte.

  • Effizienz: Die Wartung bedeutet einen niedrigeren Energieverbrauch.
  • Funktionalität: Verschleißteile werden frühzeitig ausgetauscht, Probleme rechtzeitig erkannt. Dadurch können größere Schäden und Reparaturen sowie damit verbundene Ausfälle vermieden werden.
  • Abgaswerte: Durch eine optimale Einstellung verringern sich Abgaswerte und bei einer Überprüfung durch den Schornsteinfeger sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
  • Sicherheit: Das Überprüfen von Bauteilen ist nicht nur für einen reibungslosen, sondern speziell bei Gasheizungen auch für einen sicheren Betrieb erforderlich.

Was passiert bei der Wartung der Heizungsanlage?

Damit diese Vorteile genutzt werden können, überprüft ein Fachbetrieb die Gasheizung oder die Therme bei einer Gasetagenheizung. Die Wartung besteht aus mehreren Arbeitsschritten. Dazu zählen unter anderem die Reinigung von Komponenten, das Überprüfen auf Sicherheit, Verschleiß und Mängel sowie der Abgaswege, das Einstellen des Brenners und des Wasserstands sowie des Drucks. Außerdem wird die Trinkwassererwärmung kontrolliert.

Diese umfassende Wartung führt dazu, dass die Anlage sicher, effizient und verlässlich läuft. Kleine Fehler werden korrigiert, defekte Teile ausgetauscht. Das verlängert die Lebensdauer der gesamten Anlage.

Wer trägt die Kosten der Thermenwartung und Heizungsüberprüfung?

Die Wartung ist grundsätzlich Sache des Eigentümers. Er darf auch den zu beauftragenden Fachbetrieb bestimmen. Dabei ist er bei Mietshäusern an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden.

Die Rechnung belaufen sich auf einen Betrag von rund 100 Euro oder etwas mehr für kleine Gebäude und Wohnungen bis zu mehreren Hundert Euro für Gemeinschaftsanlagen in großen Immobilien. Bei Eigenheimbesitzern ist klar, dass sie die Kosten tragen. In einem Mietshaus ist das dagegen häufig umstritten.

Grundsätzlich kann der Vermieter die Kosten für Wartungen mit der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Denn diese Kosten fallen regelmäßig an und sind für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung erforderlich.

Dabei sind allerdings einige Details zu beachten. So ist es nur möglich, die Kosten umzulegen, wenn im Mietvertrag dieser Posten als Betriebsausgabe ausdrücklich genannt ist. Außerdem dürfen Vermieter nur die Beträge abrechnen, die für die Wartung anfallen. Reparaturkosten sind dagegen allein Vermietersache. Lediglich Kosten für den Austausch von kleineren Verschleißteilen kann auf Mieter umgelegt werden, wenn diese eine vereinbarte Kostenbeteiligung nicht überschreiten.

Das bedeutet: Steht im Mietvertrag unter den vereinbarten Nebenkosten keine Wartung der Heizungsanlage, kommt der Vermieter für die Rechnung auf. Ist sie unter den Betriebskosten aufgeführt, darf der Vermieter die Ausgaben als Nebenkosten abrechnen. Reparaturkosten müssen jedoch von einer Gesamtrechnung zunächst abgezogen werden.

Therme gereinigt - der Winter darf kommen

Die Thermenreinigung sollte möglichst vor oder zu Beginn der Heizperiode stattfinden. So lassen sich am besten Fehlfunktionen und Verschleiß frühzeitig erkennen. Das reduziert die Gefahr von Ausfällen. Eigentümer sollten die Zeit vor dem Winter nutzen, um diese sinnvolle Arbeit erledigen zu lassen. Dann können sie beruhigt der kalten Jahreszeit entgegensehen.


Veröffentlicht am 26.10.2023

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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