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Ein Sommer im (mit) gemieteten Garten

Corona sitzt uns noch allen in den Knochen – die Gefahren sind ja auch nicht wirklich gebannt. Manche Menschen scheuen sich weiterhin, den Urlaub in überfüllten Bussen, Flugzeugen oder Zügen zu verbringen. Was könnten wir also während der Sommerferien tun? „Balkonien“ ist sicher eine Option. Und da ist die Sache auch sehr klar: entweder gehört der Balkon zur Wohnung oder nicht. Wie aber sieht die Sache bei Gärten aus? Gibt es da Unterschiede zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern? Ist die Gartennutzung „automatisch“ inklusive? Und was bedeutet Garten-Mitnutzung eigentlich? Diese Fragen wollen wir hier klären.

Der Garten eines Einfamilienhauses

Mit der Frage, ob die Gartennutzung bei einem Einfamilienhaus mit Garten sich wirklich von selbst versteht, haben sich schon Gerichte beschäftigt. Seitdem steht fest: „Ist nichts Gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart, zählt der Garten beim Einfamilienhaus zur Mietsache. Als Mieter dürfen Sie ihn automatisch nutzen.“ Gut zu wissen!

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) dürfen Mieter in diesen Fällen dann den Garten auch weitgehend so nutzen, wie sie möchten: Gemüsebeete anlegen, einen Komposthaufen kultivieren, Gartenzwerge, Planschbecken, Außenduschen, Hundehütten, Sandkästen, Schaukeln aufstellen, den Elektro-Luxusgrill oder Außen-Backofen anschließen– alles erlaubt.

Andersherum betrachtet: Wollen Sie als Vermieter eines Einfamilienhauses mit Garten bestimmte Dinge unterbinden, sollten Sie das unbedingt ausdrücklich im Mietvertrag erwähnen. Im Fachdeutsch heißt dies: In Bezug auf die Garten-Mitvermietung herrscht Vertragsfreiheit, Vermieter dürfen die Nutzung also ganz individuell regeln.

Natürlich kommt es an dieser Stelle immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Darum gelten für beide Seiten zwei Grundregeln:

  1. Vermieter müssen die „bestimmungsgemäße Nutzung“ des Gartens ermöglichen.

  2. Mieter dürfen den Garten nur mit Dingen ausstatten, die sich beim Auszug problemlos wieder entfernen lassen. Im Zweifelsfall gilt das auch für die Bepflanzung. Bei der Pflanzung neuer Bäume sollten sich also Mieter und Vermieter vorher darauf verständigen, dass das in Ordnung ist.

Der Garten eines Mehrfamilienhauses

Hier sieht die Sache ganz anders aus. Da ist erst einmal gar nichts selbstverständlich – nicht einmal für Mieter, die im Erdgeschoss leben und den Garten in greifbarer Nähe liegen haben, vielleicht sogar über eine Terrassentür direkt zugänglich. Ohne ausdrückliche Nutzungs-Genehmigung dürfen sie dort nicht einmal eine Sonnenliege aufstellen.

Bei einem Garten als Gemeinschaftseigentum gibt es drei Möglichkeiten

  1. Kein Mieter darf den Garten nutzen, er wird zentral gepflegt, meistens über die WEG-Verwaltung, Mieter dürfen ihn gegebenenfalls durchqueren. Und anschauen.

  2. Der Vermieter überträgt nur einem einzigen Mieter die Gartennutzung, alle anderen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Der Garten darf und soll gemeinsam genutzt werden.

Logischerweise gibt es bei der letzten Option die meisten Probleme: Wer darf was? Was ist bei miteinander kollidieren Interessen? Soll und kann es Grenzen geben, sozusagen „Parzellen“ im gemeinsamen Garten? Auch hierbei helfen klare Regelungen.

In allen Fällen streiten sich die Beteiligten immer wieder um die Frage: Wer stellt die notwendigen Gartengeräte und Ressourcen – von Rasenmäher bis Wasseranschluss? Auch das sollte klar geregelt werden, sonst gibt es immer wieder neuen Streit. Denn: So ein Garten ist – vor allem im Sommer – wirklich schön. Doch er bringt auch Pflichten mit sich.

Wer übernimmt die Gartenpflege? Oder: Ein schöner Garten macht auch Arbeit

Muss der mitvermietete Garten laut Mietvertrag gepflegt werden, geht es meistens darum, regelmäßig zu gießen und/oder den Rasen zu mähen. Aber auch der Schnitt von Sträuchern, Büschen etc., das Unkrautjäten oder Umgraben von Beeten kann ab und zu dazu gehören. Grundsätzliche Regelung: Die Verpflichtung zur Gartenpflege im Mietvertrag bedeutet, dass „einfache Arbeiten“ erledigt werden müssen, die ohne große Kosten und Fachkenntnisse machbar sind.

Auch hier gilt für beide Seiten: Schaffen Sie klare Vereinbarungen! Vermieter sollten die Pflichten sehr deutlich, fast schon kleinteilig genau, festlegen. Und Mieter sollten sich im Klaren darüber sein, was sie da unterschreiben. Denn ein Garten braucht auch dann regelmäßig Wasser, wenn Sie vielleicht gerade in Urlaub sind.

Dazu kommen die Zeiträume, zu denen Gartenarbeiten überhaupt erledigt werden dürfen – oder eben nicht. An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22 und 7 Uhr dürfen in Wohngebieten keine Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer eingesetzt werden. Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider und dergleichen sind nur werktags zwischen 9 und 13 sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt.

Wollen Sie etwas verändern?

Als Fazit aus dem oben Gesagten sei hier noch angemerkt: Gerade bei der Gartennutzung ist es für Mieter wie für Vermieter relativ leicht, etwas zu ändern:

Sind Sie Mieter und dürfen bislang den Garten der Mehrfamilienhaus-Anlage nicht mitnutzen, würden es aber gern, vor allem: Wären Sie bereit und in der Lage, die entsprechenden Pflichten regelmäßig zu übernehmen? Dann sprechen Sie mit Ihrem Vermieter! Vielleicht spart der sogar gern die Kosten für eine mit der Gartenpflege beauftragten Firma ein – und überlässt Ihnen im Gegenzug dafür die Garten(mit)nutzung.

Sind Sie Vermieter? Dann vergessen Sie bitte nicht: Die Sehnsucht nach Natur und Rückzugsmöglichkeiten ist derzeit riesig groß. Vielleicht können Sie die Gartennutzung ja so regeln, dass mehr Menschen als bisher davon profitieren? Es wäre sicher auch finanziell kein Schaden, mit anderen Worten: die Mietkosten könnten damit steigen – und der Mieter würde sich in diesem vielleicht sogar darüber freuen. Sprechen Sie es am besten mal an – wenn der Garten das überhaupt hergibt.


Veröffentlicht am 12.04.2023

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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