Ohne-Makler.net

Die Garage: Abstellplatz für Autos, Werkstatt oder Lager – was ist erlaubt, was nicht?

Schon immer gab es gute Gründe, die eigene oder gemietete Garage als Raum für Dinge zu nutzen, die weit ab vom eigentlich vorgesehenen Zweck waren: Der Hobbybastler braucht Regale, die Hobbygärtnerin ebenso. Die Kinder nutzen drei-, vier- oder zweirädrige Fahrzeuge nur kurze Zeit – damit sind sie definitiv zu schade zum Wegwerfen, also: ab in die Garage! Doch ist das alles so erlaubt?

Die Garage: Abstellplatz für Autos, Werkstatt oder Lager – was ist erlaubt, was nicht?

Wohin mit dem teuren Grillgerät, dem Rasenmäher und Laubsauger, mit den Instrumenten zum Schneeräumen, den Sonnenschirmen und Gartenmöbeln, wenn die Jahreszeit für all das sich soeben verabschiedet hat? Vieles davon wanderte schon immer in Garagen. Doch in jüngster Zeit kommen weitere Gründe dazu, Garagen nicht ganz so wie vorgesehen nutzen zu wollen:

Der erste Punkt hat mit der Größe neuerer Autos zu tun: Es gibt mehr als einen SUV, der ist schlicht zu hoch und oft zu breit, um in eine Garage zu passen, die Jahrzehnte vor der Erfindung von SUVs gebaut wurde. Die Maße von Auto und Garage passen vielerorts einfach nicht mehr zusammen. Konsequenz: Der teure SUV parkt auf der Straße oder in der eigenen Einfahrt, der Garagenraum bleibt meist nicht lange leer, sondern wird bald als Lager für andere Dinge genutzt.

Der zweite Punkt hat mit der Lage in Zeiten von Corona zu tun: Nicht wenige Haushalte sind auch räumlich mit den Anforderungen des notwendigen Home-Office überfordert. Wenn plötzlich drei oder mehr Menschen gleichzeitig zu Hause arbeiten sollen, wird es schnell eng. Manche Möbel stehen dann im Weg, mehr Arbeitstische müssen her. Gab es diese Tische nicht vorher schon, werden sie neu angeschafft – und andere Dinge müssen weichen. Hometrainer und Spielzeug aller Art, Sessel oder das Regal mit der Porzellansammlung, die ohnehin selten gebraucht wird. Die Liste ist lang. Wohin damit? Klarer Fall auch hier: ab in die Garage. In diesem Fall hoffen wir ja alle, dass die vorübergehend zur Seite geräumten Dinge eines Tages wieder in die Wohnung oder ins Haus gestellt werden können.

Ist das alles rechtens? Darf ich meine Garage als Abstellraum nutzen?

Die Rechtslage ist klar: Garagen sind ausschließlich für Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör vorgesehen, etwa Sommer- oder Winterreifen, Auto-Putzmittel, Wagenheber und anderes PKW-Werkzeug. Das alles darf zur Not auch in einem Regal gelagert werden. Auch Mofas, Motorräder und Fahrräder sind erlaubt. Doch schon beim Laufrad des jüngsten Familienmitglieds oder dem Gummiboot von Papa wird es schwierig. Selbst etwas scheinbar so Harmloses wie das Lagern von Getränkekisten kann zum Stein des Anstoßes werden. Denn dann gilt: Jetzt ist die Garage zum Lagerraum geworden. Und das bedeutet: Juristisch gesehen eine Nutzungsänderung. Und die ist ohne Genehmigung nicht zulässig. Das gilt für Besitzer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung mit eigener Garage ebenso wie für Eigentümergemeinschaften mit offenen Parkplätzen, Garagenhof, Tief- oder Doppelgaragen. Und für alle Mieter.

Im Prinzip darf in einer Garage auch in Maßen am eigenen Auto gearbeitet werden – wozu sonst sind all die dort gesammelten Werkzeuge gut? Doch auch hier ist Vorsicht geboten: ein Reifenwechsel ist in Ordnung, aber umfangreichere Kfz-Reparaturen sind nicht erlaubt, da es dafür wieder besondere umwelttechnische Richtlinien gibt, die eine Garage in der Regel nicht erfüllt.

Ver- oder gemietete Garagen

Bei vermieteten Garagen ist es keine Seltenheit, dass genau das nicht erlaubt ist: Wenn im Mietvertrag untersagt wird, dass in der Garage Fahrzeuge repariert oder auch nur Reifen gewechselt werden, müssen sich Mieter selbstverständlich daran halten.

Doch wichtig ist auch: Selbst, wenn Vermieter noch so verärgert über die Art der Garagennutzung sein sollten, separat vom restlichen Mieteigentum dürfen sie eine Garage in aller Regel nicht behandeln. Zumindest dann nicht, wenn im Mietvertrag beides zusammen vermietet wurde. Dann darf eine Garage weder unabhängig vom Wohneigentum gekündigt werden, noch eine Mieterhöhung allein für die Garage erfolgen. Nur, wenn Wohneigentum und Garage getrennt vermietet wurden, dürfen sie getrennt behandelt und beispielsweise an zwei verschiedene Personen zu unterschiedlichen Konditionen vermietet werden.

Das Lagern jeder Art von Gegenständen, die eine Garage zweckentfremden - Möbel, Kartons, Elektrogeräte, Leitern, Lebensmittel oder Getränkekisten beispielsweise - ist für Mieter immer unzulässig und kann geahndet werden. Selbst, wenn eine ausdrückliche Zweckbestimmung der Garage im Mietvertrag fehlen sollte. Das Wissen darum wird schlicht vorausgesetzt. Auch, wenn ein völlig abweichendes Verhalten mittlerweile fast überall üblich geworden ist. Was für Vermieter jederzeit möglich ist: Sie dürfen die Kosten für Straßenreinigung, Hausmeister, Beleuchtung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Dachrinnenreinigung und/oder Niederschlagswasser auch auf Garagen- und Stellplatzmieten umlegen.

Wo es wirklich brenzlig wird

Gesetzliche Grundlage für all das ist die jeweils gültige Garagenverordnung. Die wird in Deutschland von den Bundesländern erlassen und gilt grundsätzlich für Vermieter wie für Eigentümer und Mieter. Ganz wichtig für alle Garagen-Nutzer ist immer: Vorsicht bei der Lagerung von brennbaren Stoffen in einer Garage! Es gibt zwar in manchen Bundesländern Sonderregelungen, die das Lagern von begrenzten Mengen Benzin oder Dieselkraftstoff in gut verschlossenen, bruchsicheren Behältern erlauben. Doch es dürfte allen klar sein, dass hier äußerste Vorsicht geboten ist.

Wann beginnt die Zweckentfremdung?

Eine Faustformel zur Zweckentfremdung besagt: Wenn kein Auto mehr in die Garage passt, gilt sie als zweckentfremdet. Doch wenn Nachbarn Anzeige wegen der Zweckentfremdung einer Garage stellen (und das geschieht – vor allem in Großstädten – zunehmend häufig), hilft auch diese Faustformel nur bedingt weiter. Beispielsweise ist das Abstellen von nicht funktionstüchtigen Fahrzeugen in manchen Bundesländern verboten. Doch: Das zu kontrollieren, ist nicht leicht … Normalerweise gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Kommt es aber zu einer Anzeige, ist den Nutzern von zweckentfremdeten Garagen ein Bußgeld sicher. Darum: Informieren Sie sich lieber vorher im eigenen Bundesland über die aktuellen Bestimmungen der Garagenverordnung!

Doch es gibt noch einen anderen Grundsatz: Niemand kann mich zwingen, meine Garage zu nutzen. Wenn also das Auto beispielsweise gar nicht reinpasst – etwa, weil es zu groß ist - muss ich meine Garage leer stehen lassen, darf gerade noch Wagenheber, Werkzeug und ein paar Autoreifen reinlegen. Macht das Sinn? Nicht wirklich. Denn einerseits wird damit das wichtigste städtebauliche Prinzip außer Kraft gesetzt, was einer zweckbestimmten und sinnvollen Nutzung von Garagen eigentlich zugrunde liegt: An vielen Orten sind Parkplätze so rar, dass Garagen unbedingt genutzt werden sollten - wenn es denn geht.

Andererseits ist auch Wohn- und Lagerraum rar – insbesondere dann, wenn wie in Zeiten von Corona Menschen händeringend nach Ausweichräumen und Abstellplätzen suchen. Was also tun?

Antrag auf zweckentfremdete Nutzung

Wer als Eigentümer seine Garage langfristig als Hobby-, Abstell- oder Arbeitsraum nutzen möchte, sie vielleicht sogar zu neuem Wohnraum umbauen und in eine bestehende Immobilie integrieren möchte, freut sich vielleicht zu hören: Ja, das geht. Doch es gibt leider ein recht dickes Aber: Das dauert, kostet manchmal Nerven, immer Geld wie Zeit. Denn für die Nutzungsänderung muss – wie vor jeder baulichen Änderung - ein Nutzungsänderungsantrag bei der im jeweiligen Landkreis, der Stadt oder der Kommune zuständigen Amt gestellt werden. Ein bauaufsichtliches Verfahren sollte in aller Regel von einem bauvorlageberechtigten Architekten durchgeführt werden. Nur damit ist man auf der sicheren Seite. Wer Derartiges plant, lässt sich wohl am besten erst mal von den Mitarbeitenden des jeweils zuständigen Bauamts beraten.

Was ist, wenn ich eine ganz neue Garage bauen will?

Auch da kann es zu Irritationen kommen. Ist der Bauantrag auf eine Garage genehmigt worden, sollte es auch eine „klassische“ Garage werden. Es gab schon Bauherren, die wegen der Unzweckmäßigkeit eines Garagenbaus vor Gericht kamen – und sie wieder abreißen lassen mussten. Weil ihre Garage untypischerweise Fenster sowie Holzdecken hatten.


Veröffentlicht am 16.02.2021

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



Alle Themenbereiche

Suchfunktion

OM-Premium

Verkaufen und Vermieten mit Experten

  • Experte als persönlicher Ansprechpartner
  • Professionelles Exposé mit allen Inhalten
  • Portal-Flatrate mit Zusatzplatzierungen
Kostenlose Beratung vereinbaren

Immer informiert sein!

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht weitergegeben. Kein Spam-Versand. Sie können den Newsletter jederzeit abbestellen.