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- Schönes Baugrundstück (386qm), hervorragende Lage im Neubaugebiet Schänzchen III, Hochheim am Main.
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Schönes Baugrundstück (386qm), hervorragende Lage im Neubaugebiet Schänzchen III, Hochheim am Main.
65239 Hochheim am Main – HessenSchönes Baugrundstück (13,80 x 28 = 386qm), hervorragende Lage im Neubaugebiet Schänzchen III, Hochheim am Main. Eines der letzten verfügbaren Grundstücke in dieser Lage. GRZ 0,4, GFZ 0,4, bebaubar als EFH/DHH/Bebauungsplan, sofort verfügbar, von privat ohne Makler, Bieterverfahren*).
Interessieren Sie sich für dieses Angebot?
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Objekt-Nr
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OM-474633
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Objektart
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Grundstück
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Objekttyp
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Wohnen
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Übernahme ab
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Nach Vereinbarung
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Kaufpreis & Nebenkosten
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Kaufpreis
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auf Anfrage
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Einzelheiten
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Erschließungszustand
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Vollerschlossen
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Infrastruktur
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Apotheke, Lebensmittel-Discount, Allgemeinmediziner, Kindergarten, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Öffentliche Verkehrsmittel
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Lage
Hochheim am Main liegt im Main-Taunus-Kreis im Herzen der wirtschaftsstarken Rhein-Main-Region und befindet sich im Dreieck der Landeshauptstädte Wiesbaden, Mainz und Frankfurt am Main. Durch diese zentrale Lage gehört Hochheim zu den gefragten Standorten im Rhein-Main-Gebiet.
Die Entfernung zu den wichtigsten Städten der Region ist gering: Mainz liegt nur etwa 8 km entfernt, Wiesbaden rund 13 km und Frankfurt am Main etwa 30 km. Der internationale Flughafen Frankfurt ist in rund 20 Minuten erreichbar.
Hervorragende Verkehrsanbindung: Über die Autobahn A671 besteht eine direkte Verbindung zu den Autobahnen A66 und A3, wodurch eine schnelle Erreichbarkeit der gesamten Rhein-Main-Region gewährleistet ist. Zudem verfügt Hochheim über einen S-Bahn-Anschluss (Linie S1) sowie Busverbindungen nach Wiesbaden, Mainz und in die umliegenden Städte.
Hochheim bietet eine hohe Lebensqualität. Die Stadt ist bekannt für ihre historische Altstadt, ihre Weinlagen im Rheingau sowie die Nähe zum Main, zahlreichen Naherholungsgebieten sowie dem Taunus.
Lage-Check
Sonstiges
*) Der Verkauf dieses Grundstücks erfolgt im Wege eines privaten, unverbindlichen Bieterverfahrens. Es handelt sich hierbei weder um eine Auktion noch um eine öffentliche Versteigerung. Die Abgabe eines Gebots stellt lediglich ein Kaufangebot an den Eigentümer dar. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, das Höchstgebot oder überhaupt ein Gebot anzunehmen. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt ausschließlich durch die notarielle Beurkundung zustande. Bis dahin bleiben Zwischenverkauf und der Abbruch des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten.“
Makleranfragen unerwünscht! Nach § 7 UWG sind unaufgeforderte Kontaktaufnahmen durch Makler ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verboten!
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